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Weiße Ware: Handelt es sich bei "weißer Ware" immer um gefährliche Abfälle nach AVV 20 01 35*?

Antwort von: LfU

Weiße Ware

Bei dem Begriff "weiße Ware" handelt es sich um einen noch immer gebräuchlichen Sammelbegriff für verschiedene Elektro- und Elektronikgeräte (EAG).

Wie das Bundesumweltministerium (BMUV) informiert, zählen zu "weißer Ware":
  • Haushaltsgroßgeräte (z. B. Waschmaschine, Kühl- und Gefrierschrank oder Herd) und
  • Haushaltskleingeräte (z. B. Staubsauger, Kaffeemaschine, Fön, Mikrowelle).

Einstufung

Abfälle werden dann als gefährlich eingestuft, wenn die jeweiligen Kriterien der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) erfüllt sind. Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gilt eine bauteilbezogene Einstufung. Sobald Altgeräte gefährliche Bestandteile oder gefährliche Bauteile enthalten (unabhängig vom Gewichtsanteil), sind sie als gefährliche Abfälle einzustufen (siehe Fußnoten im Abfallverzeichnis der AVV).

Die Mitteilung 31 B der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) enthält die Aussage "Gemäß Beschluss der LAGA vom 09./10.09.2002 gilt für alle EAG sowohl aus privaten Haushalten als auch sonstigen Herkunftsbereichen, dass diese als gefährliche Abfälle nach der AVV einzustufen sind, wenn keine Schadstoffentnahme stattgefunden hat und/oder das Vorhandensein gefährlicher Bauteile nicht ausgeschlossen werden kann.". Weitere Hinweise zur Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als "gefährliche Abfälle" enthält Anlage/Anhang 1 und 3). Geräte, die zur "weißen Ware" gehören, können (unter anderem abhängig vom Produktionsjahr) eine Vielzahl von als gefährlich einzustufenden Bauteilen enthalten. Darunter z. B.:
  • PCB-haltige Kondensatoren
  • Quecksilberschalter
  • Asbest
  • FCKW, H-FCKW, HFKW, KW
  • Kunststoffe oder Leiterplatten mit Flammschutzmitteln

Empfehlung

Die "weiße Ware" als solche ist so heterogen zusammengesetzt, dass sie zunächst immer als gefährlicher Abfall einzustufen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Zusammensetzung und Alter der Geräte unbekannt sind.

Sofern Chargen vorliegen, deren Inhalt und Zusammensetzung bekannt sind, kann man nach Einzelfallprüfung gegebenenfalls auch zu einer anderen Einstufung gelangen. Es muss aber immer sichergestellt sein, dass keine schadstoffhaltigen Bauteile enthalten oder aber solche entfernt und die Vorgaben des ElektroG eingehalten werden.