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Abfallbeauftragte/r: Welche Betriebe müssen eine(n) oder mehrere Betriebsbeauftragte(n) für Abfall (=Abfallbeauftragte(n)) benennen?

Antwort von: LfU

Am 1. Juni 2017 ist die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Kraft getreten. Aus der Vorschrift ergibt sich, wer eine/n betriebseigenen Abfallbeauftragte/n zu bestellen hat. § 59 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bildet die Grundlage hierfür. Die Anforderungen an Abfallbeauftragte, nämlich Zuverlässigkeit und Fachkunde, sowie der Inhalt von Fachkundelehrgängen sind durch die §§ 8 bis 10 inklusive Anlage zur AbfBeauftrV geregelt, die zu erfüllenden Aufgaben und weitere Details mit § 60 KrWG festgelegt.

Nach § 2 AbfBeauftrV haben folgende Personen einen Abfallbeauftragten zu bestellen:

  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 4. BImschV
    • der Nummern 1 bis 7 und 9 bis 10 (siehe Anhang 1 d. 4. BImSchV) mit den unter § 2 Nr. 1 aa AbfBeauftrV näher bestimmten Mengen an gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen,

    • der Nummer 8, die im förmlichen (Verfahrensart G, Spalte c Anhang 1 der 4. BImSchV), nicht vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt werden,

  • Betreiber von Krankenhäusern und Kliniken mit mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle,

  • Betreiber von Deponien bis zur Stilllegung und

  • Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 nach Anhang I der Abwasserverordnung, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden,

  • Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen, Elektro(nik)geräte und Batterien zurücknehmen sowie Hersteller und Vertreiber, die freiwillig zurücknehmen (auch als Rücknahmestellen bezeichnet) (Details siehe § 2 Nr. 2 AbfBeauftrV) sowie

  • bestimmte Betreiber von Rücknahmesystemen nach VerpackV, ElektroG und BattG (§ 2 Nr. 3 AbfBeauftrV).
  • (Zur Bestellpflicht siehe Begründung im Regierungsentwurf ab Seite 133; BMUV-Link unten)
Fälle wie die Bestellung mehrerer Abfallbeauftragte, eines gemeinsamen, externen oder konzernweiten Abfallbeauftragten sowie ein Entfallen der Bestellpflicht sind auf Anordnung oder in Abstimmung mit der zuständigen Behörde möglich. Nach § 59 Abs. 2 KrWG kann die Behörde darüber hinaus die Bestellung eines Abfallbeauftragten anordnen. Details sind den §§ 3, 4, 5, 6, 7 AbfBeauftrV, § 3 Abs. 2 Nr. 4 EfbV und § 3 Abs. 1 EMASPrivilegV (Verzicht auf Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten nach § 59 Absatz 2 KrWG im Falle einer EMAS-Anlage oder Entsorgungsfachbetriebs) zu entnehmen.

Nach § 59 Abs. 3 KrWG können ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach Wasserhaushaltsgesetz bestellter Gewässerschutzbeauftragter die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten wahrnehmen.

Zuständigkeit in Bayern
Zuständig für den Vollzug der AbfBeauftrV ist nach Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).