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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Stilllegung von Heizölbehältern: Ein Heizölbehälter in einer Anlage der Gefährdungsstufe B wird stillgelegt. Welche Maßnahmen sind zu treffen?

Antwort von: LfU; Herr Wagner

  • Der Behälter ist durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu entleeren und zu reinigen (vgl. § 17 Abs. 4 AwSV).
  • Der Befüllstutzen ist so zu sichern, dass eine irrtümliche Befüllung ausgeschlossen ist (vgl. Nr. 7.4 TRwS 779, veröffentlicht im AllMBl Nr. 13/2006 S. 589). Dies kann z.B. durch eine Blindkappe geschehen, die mit einem Vorhängeschloss gesichert ist.
  • Zusätzlich sollte ein Schild angebracht werden, das den Behälter (die Anlage) als stillgelegt ausweist.
  • Die Durchführung der Maßnahmen ist der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 40 Abs. 1 AwSV).
  • Bei unterirdischen Behältern ist die ordnungsgemäße Stilllegung durch Prüfung eines Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV zu bescheinigen.