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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Fachbetriebspflicht für Schutzanstrich: Besteht die Fachbetriebspflicht für die Anbringung eines Schutzanstrichs in einem Lagerraum auch bei der eigenen Anlage oder gibt es hier eine Ausnahme?

Antwort von: LfU, Ref. 68

Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten sind nach § 45 Abs. 1 AwSV das Errichten, die Innenreinigung, das Instandsetzen und die Stilllegung insbesondere von

  1. unterirdischen Anlagen,
  2. oberirdischen Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D, in Wasserschutzgebieten auch der Gefährdungsstufe B,
  3. Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D (über 1000 l).
Insbesondere Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen sind von der Fachbetriebspflicht freigestellt.

"Schutzanstriche" sind Beschichtungen und Beschichtungsstoffe, die die Stoffundurchlässigkeit und Beständigkeit insbesondere von Rückhalteeinrichtungen gewährleisten sollen. Sie dürfen als Teil des Errichtens von neuen bzw. des Instandsetzens bestehender Anlagen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV aufgebracht werden. Der Betreiber darf diese Tätigkeiten auch an seiner eigenen Anlage nur ausführen, wenn er selbst Fachbetrieb nach § 62 AwSV ist.