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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) – Beseitigung von Mängeln bei Tankstellen: Gem. § 48 AwSV sind bei der Prüfung festgestellte geringfügige Mängel innerhalb von sechs Monaten, erhebliche Mängel unverzüglich zu beseitigen. Ist dies so richtig?
Ja.
Weiterhin muss der Betreiber nach Nr. 9.3 der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 781 „Tankstellen für Kraftfahrzeuge“ die zur Behebung von Mängeln oder Schäden erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung als Instandsetzungskonzept festlegen und die in Nr. 9.4 genannten Maßnahmen für die Wiederherstellung des betriebsgerechten Zustands nach Abschluss von Arbeiten zur Instandhaltung oder Instandsetzung beachten.
Hinweis: Gemäß § 65 Nr. 30 AwSV handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn Mängel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt werden.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann also eine Geldbuße verhängen, wenn beispielsweise ein geringfügiger Mangel bis zur nächsten wiederkehrenden Sachverständigenprüfung nicht beseitigt wurde.