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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) – Wesentliche Änderungen bei Tankstellen : Gem. § 40 AwSV sind wesentliche Änderungen der prüfpflichtigen Anlagen der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vorher anzuzeigen. Was ist beispielsweise bei einer Tankstelle unter wesentlicher Änderung zu verstehen?

Antwort von: LfU

Nach AwSV ist nicht „die Tankstelle“, sondern die einzelne Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu betrachten, also (mindestens) eine Lageranlage (§ 2 Abs. 20 AwSV) und eine Abfüllanlage (§ 2 Abs. 22 AwSV).
Als „wesentliche Änderungen“ einer Anlage definiert § 2 Abs. 31 AwSV „Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.“
Eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich, als Beispiele für wesentliche Änderungen an Tankstellen sind zu nennen:

  • Ersetzen eines unterirdischen Behälters durch einen oberirdischen, eines einwandigen durch einen doppelwandigen, oder jeweils umgekehrt
  • Änderung des Rohrleitungsverlaufs
  • Änderung der Bauweise für die stoffundurchlässige Befestigung der Abfüllfläche
  • Aufstellen einer AdBlue-Lageranlage
  • Änderung des wassergefährdenden Stoffes mit der Folge einer Änderung der Gefährdungsstufe
Anzumerken ist, dass die Anzeige nach § 40 AwSV nachrangig gegenüber anderen Verfahren ist, beispielsweise auch gegenüber der Eignungsfeststellung nach § 63 WHG.
Wesentliche Änderungen von prüfpflichtigen Anlagen sind durch Sachverständige nach § 2 Abs. 33 AwSV prüfen zu lassen. Der Prüfbericht ersetzt die Anzeige (oder die Eignungsfeststellung) nicht.