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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Leckageanzeigegeräte : Müssen Leckageanzeigegeräte regelmäßig von einem Sachkundigen überprüft werden?

Antwort von: LfU

Funktionsweise

Leckageanzeigegeräte sind Sicherheitseinrichtungen, die das Undichtwerden von Überwachungsräumen doppelwandiger Behälter und Rohrleitungen erkennen und melden, ohne dass wassergefährdende Stoffe ausgetreten sind. Leckageanzeigegeräte erzeugen im Überwachungsraum einen Unter- oder Überdruck, der durch Vakuum- oder Druckerzeuger im Leckanzeigegerät auf einem bestimmten Niveau gehalten wird. Steigt (bei Unterdrucksystemen) oder fällt (bei Überdrucksystemen) der Druck über bzw. unter einen voreingestellten Alarmdruck, dann löst der Leckanzeiger optischen und akustischen Alarm aus.

Bauaufsichtliche Zulassung

Leckageanzeigegeräte benötigten bis vor einigen Jahren eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) in Berlin. In diesen Zulassungen wurden neben Vorgaben für Nutzung, Unterhalt, Wartung und wiederkehrende Prüfung der Geräte im Allgemeinen auch die Personen bzw. Betriebe genannt, die diese Tätigkeiten durchführen dürfen und wie oft diese Tätigkeiten durchzuführen sind. Mittlerweile gibt es die DIN EN 13160, die Anforderungen an Leckanzeigesysteme, unter anderem auch an die bislang als Über- und Unterdruckleckanzeigegeräte bekannten Systeme, enthält. Systeme, die dieser Norm entsprechen, dürfen mit dem baurechtlichen Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gekennzeichnet werden und benötigen keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Für bereits eingebaute Leckanzeigegeräte mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung sind weiterhin die dort genannten Regelungen zu beachten.

Wartung durch "Sachkundige" bzw. "qualifizierte Personen"

In der Zulassung wird im Regelfall eine jährliche Funktionsprüfung durch einen "Sachkundigen" gefordert, wobei die Vorgaben der Hersteller (Betriebsanweisungen bzw. Kontroll-/Wartungsanweisungen) zu beachten sind. DIN EN 13160 fordert analog in Teil 1: „Der Betreiber muss sicherstellen, dass jährlich eine Funktionsprüfung von einer qualifizierten Person nach den Empfehlungen des Herstellers durchgeführt wird.“

Als "Sachkundiger" wird im Allgemeinen eine Person angesehen, die Kenntnisse besitzt, um den Zustand und die Funktion eines Gerätes zu bewerten und einfache, für den laufenden Betrieb erforderliche Arbeiten durchführen zu können. Diese Beschreibung kann auch auf die „qualifizierte Person“ übertragen werden. Der Betreiber eines Leckageanzeigegerätes/Leckanzeigesystems ist jedoch nicht ganz frei in seiner Entscheidung, ob er die jährliche Wartung selber durchführt ("eigenverantwortliches Handeln"). Meist schreiben die Hersteller von Leckanzeigegeräten/Leckanzeigesystemen in ihren mitgelieferten Technischen Beschreibungen vor, dass Montage, Wartung und Prüfung von Leckanzeigegeräten/Leckanzeigesystemen nur von Firmen durchgeführt werden dürfen, die einschlägige Kenntnisse auf diesem Gebiet aufweisen oder vom Hersteller ausdrücklich für diese Arbeiten autorisiert worden sind. Wegen der für eine ordnungsgemäße Wartung notwendigen technischen Einrichtungen ist jedem Betreiber zu empfehlen, nur einschlägige Fachfirmen damit zu beauftragen.

Hinweis

Tätigkeiten wie Errichten, Innenreinigen, Instandsetzen und Stilllegen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen nur durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchgeführt werden.
Darüber hinaus sind bestimmte Anlagen nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 AwSV vor Inbetriebnahme und bei wesentlicher Änderung wiederkehrend alle 5 Jahre (in Wasserschutzgebieten bei unterirdischer Lagerung alle 2,5 Jahre) und bei Stilllegung durch einen "AwSV-Sachverständigen" prüfen zu lassen.

Weitere Sicherheitseinrichtungen

Es gibt im Übrigen noch eine Reihe weiterer Sicherheitseinrichtungen (z. B. Grenzwertgeber, Abfüll- und Überfüllsicherungen, Hebersicherungen), die ebenfalls entweder allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen benötigen oder technischen Regeln entsprechen müssen, die die Wartung in ähnlicher Weise regeln.