Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

Baugenehmigung und wasserrechtliche Verfahren: Werden bei der baurechtlichen Genehmigung einer Anlage auch wasserrechtliche Belange mitgeprüft?

Antwort von: LfU

Baugenehmigungsverfahren wurden in Bayern (und anderen Bundesländern) in den letzten 20 Jahren zunehmend verschlankt. Wurden früher auch andere Bereiche mitgeprüft (z. B. Immissionsschutz, Wasser), beschränkt sich das Baurecht heute nicht nur im vereinfachten Verfahren auf seine eigenen Belange. Beispielsweise entfällt die wasserrechtliche Eignungsfeststellung nach § 63 WHG nicht, wenn eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe baugenehmigungspflichtig ist, weil der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht mehr zum Prüfprogramm der Baugenehmigung gehört. Neben dem Antrag auf Baugenehmigung ist also auch ein Antrag auf Eignungsfeststellung oder ggf. eine Anzeige nach § 40 AwSV erforderlich.

Wenn aber eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 WHG vorliegt, wie etwa das Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, dann ist parallel zur baurechtlichen Genehmigung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Beim Einleiten von Abwasser in das öffentliche Abwassersystem ist eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig, wenn an das Abwasser in der Abwasserverordnung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor Vermischung gestellt werden. In diesen Fällen ist eine Genehmigung nach § 58 WHG „Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen“ einzuholen. Daneben gilt für Einleitungen in das öffentliche Abwassersystem die jeweilige Entwässerungssatzung.

Um detailliert zu erfahren, inwieweit Belange des Wassers bereits von einer Baugenehmigung erfasst sind und welche wasserrechtlichen Genehmigungen noch erforderlich sind, wendet man sich an die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde (KVB), also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die Kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. Sie ist i.d.R. für Wasserrechtsverfahren zuständig.

Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie bei Ihrem Vorhaben einen wasserrechtlich zu behandelnden Tatbestand erfüllen, empfiehlt sich grundsätzlich folgendes Vorgehen:

1. Schritt:
Vergleichen Sie Ihr Vorhaben mit der Übersicht wasserrechtlicher Verfahren; so können Sie erkennen, ob und welches wasserrechtliche Verfahren für Sie einschlägig ist. 2. Schritt:
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde bzw. Ihr Wasserwirtschaftsamt, um die weiteren Schritte abzusprechen.