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Eigenüberwachungsverordnung: Bestätigung der Übereinstimmung der Messergebnisse: Muss die Übereinstimmung der Messwerte eines akkreditierten Labors mit den Messwerten unseres Labors zusätzlich von einem privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft bestätigt werden?
Antwort von: LfU, Wolfgang Holleis
Gemäß der Nr. 1.3.3 des zweiten Teils von Anhang 2 der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) werden bei uns Paralleluntersuchungen durch ein akkreditiertes Labor durchgeführt.
Für Paralleluntersuchungen sind grundsätzlich für den Bereich Eigenüberwachung zugelassene private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) zu beauftragen (EÜV § 3 Abs. 2 Satz 2).
Die Beauftragung eines AQS-Labors (Analytische Qualitätssicherung) alleine genügt nicht. AQS-Labore haben aber oft einen PSW.
Die von Ihnen angesprochene Bewertung der Ergebnisse im Vergleich zu den Untersuchungen des Betreibers schreibt die EÜV explizit nicht vor. Sie macht aber Sinn (deswegen eigentlich auch die Beauftragung des PSW) und wird daher empfohlen.