- Startseite
- >> Strahlung
- >> Fragenkatalog
- >> Detailseite
Anzeige von Mobilfunkanlagen – 26. BImSchV: Welches sind die zuständigen Behörden für Anzeigen von Mobilfunk-, bzw. WLAN- und WiMAX-Anlagen nach 26. BImSchV?
Antwort von: LfU, Ref. 29
Nach Art. 2 BayImSchG sind die Kreisverwaltungsbehörden die zuständigen Behörden für Anzeigen von Mobilfunk-, WLAN- und WiMAX-Anlagen. Ein Muster zur Anzeige einer Hochfrequenzanlage finden Sie in den "Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder".
Gemäß der Freiwilligen Vereinbarung im Rahmen des Umweltpakts Bayern II (Mobilfunkpakt II) sollte darüberhinaus die Kommune zwei Wochen vor Inbetriebnahme informiert werden.
Weiterführende Informationen
Links
- IZU-Recht/Vollzug: Kurzinfo zum Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
- StMUV: Freiwillige Vereinbarung im Rahmen des Umweltpakts Bayern II (PDF)