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Landschaftsplan: Ist die Bestandsaufnahme und die Erhaltung des Zustandes im Landschaftsplan rechtsverbindlich?
Antwort von: Bayerisches Landesamt für Umwelt
Verbindlich sind nur die gesetzlich geschützten Flächen nach Artikel 13 d/e des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Hierunter fallen im wesentlichen spezielle Feucht- und Trockenlebensräume.
Die Biotopkartierung oder die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern können hierzu gegebenenfalls Auskunft erteilen.