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Lösemittel - 31. BImSchV Lösemittelverordnung: Zu unserem Betrieb gehört eine Lackieranlage. Uns ist nicht klar, ob die 31. BImSchV für diese Anlage anzuwenden ist. Wer gibt uns Auskunft und bei welcher Behörde müssen wir die Anlage ggf. anzeigen?
Antwort von: LfU, Referat 1/4, Behm
Auskunft geben für die bayerischen Betriebe die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden, d.h. die Landratsämter und kreisfreien Städte (dort die Sachgebiete Immissionsschutz bzw. Umweltämter). Dort ist auch – falls die Beratung ergibt, dass Ihre Anlage der 31. BImSchV unterliegt - die Anzeige abzugeben.
Das Anzeigeformular selbst sowie weitere Erläuterungen zu dem Thema finden Sie auch unter auf den Internet-Seiten des LfU