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Lösemittel - 31. BImSchV - Lösemittelverordnung: Ein Interessent möchte eine Lackieranlage zur gewerblichen Lackierung von Kfz errichten. Welche Bedingungen und Anforderungen sind hierfür zu erfüllen?
Für die Installation einer neuen Kfz-Reparaturlackieranlage empfehlen wir die Anwendung eines Reduzierungsplans nach Abschnitt C, Tab. 4 der Lösemittel-Verordnung (31. BImSchV) ("Vereinfachter Nachweis"). In diesem Fall entfällt die Durchführung der jährlichen Lösemittelbilanz. Der Reduzierungsplan ist bei neuen Anlagen ab Inbetriebnahme einzuhalten. Der Betreiber hat hierfür eine verbindliche Erklärung an die zuständige Genehmigungsbehörde zu übersenden; der Reduzierungsplan bedarf der Annahme durch die Behörde.
Desweiteren ist der § 7 Abs. 1 bezüglich der Ableitbedingungen für Abgase zu beachten. Die Anforderungen hierfür sind in der Richtlinie VDI 2280 (neu herausgegeben August 2005) geregelt.
Unabhängig von der Anwendung des o.g. Reduzierungsplans sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 (CMR-Stoffe) und § 3 Abs. 3 (Einsatz von Stoffen mit R-Satz R40 sowie Stoffe der Nr. 5.2.5 Kl. I) zu erfüllen. Bei Kfz-Reparaturlackieranlagen werden diese Stoffe in der Regel jedoch nicht eingesetzt. Vom Hersteller der Beschichtungsstoffe kann eine entsprechende Bestätigung hierfür angefordert werden.
Detail-Fragen zur Genehmigung der speziellen Anlage beantwortet die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.