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Luftreinhaltepläne: Was bedeuten Luftreinhaltepläne für die Wirtschaft?

Antwort von: LfU, Ref. 1/6, Herr Rabl

Mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) und der VO über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) im September 2002 wurden die EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie und die 1. und 2. EU-Tochterrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Neufassung fordert bei Überschreitung von Schwellenwerten die Erstellung eines Luftreinhalteplanes, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Grenzwerte zum entsprechenden Zeitpunkt eingehalten werden. Die kritischen Schadstoffe sind Feinstaub-PM10 und Stickstoffdioxid (NO2). Die Grenzwerte für PM10 müssen bereits ab 01.01.2005 eingehalten werden, die für NO2 erst ab 01.01.2010. Nach derzeitigem Wissensstand wird die Einhaltung der PM10-Grenzwerte insbesondere an verkehrsreichen Innenstadtstraßen Schwierigkeiten bereiten.

Zu den Immissionsverursachern gehören der Verkehr, genehmigungsbedürftige Anlagen, nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen und sonstige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Ein bedeutender Anteil stammt aus Ferntransport und dem regionalen Hintergrund.

Mögliche Maßnahmen wären strengere Abgasvorschriften bei der Kfz-Flotte, wie z.B. die Begrenzung der Rußemissionen von Dieselfahrzeugen auf einen Wert, wie er derzeit mit einem Rußfilter erzielt werden kann, aber auch Verkehrsreduktion und ggf. Bau von Umgehungsstraßen. Ferner sind Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Transportmittel, Förderung des Personennahverkehrs sowie Rad- und Fußgängerwege von Bedeutung.

Die Immissionsbelastung durch Feinstaub-PM10 und NO2 aus genehmigungsbedürftigen Anlagen bewegt sich bei bodennahen Emissionsquellen zwischen ungefähr 5 und 10 % der Gesamtbelastung, im Normalfall beträgt der Anteil nur ca. 1 - 3 %. Durch die Novellierung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) im Juli 2002 wurden für genehmigungsbedürftige Anlagen die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub-PM10 und Stickstoffdioxid deutlich gesenkt. Handlungsbedarf wird deshalb insbesondere im Verkehrsbereich gesehen.

Anlagenbezogene Maßnahmen werden in der Regel nur dann veranlasst sein, wenn ein Betrieb nachgewiesenermaßen einen relevanten Beitrag zu Grenzwertüberschreitungen liefert.