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Berücksichtigung der Summenwirkung nach 18. BImSchV bzw. TA Lärm: Auf einen Immissionsort wirken Lärmimmissionen ein, die für sich betrachtet nach 18. BImSchV bzw. TA Lärm zu beurteilen wären. Ist bei der Beurteilung die Summenwirkung zu berücksichtigen ?
Auf einen Immissionsort wirken die Lärmimmissionen einer nicht genehmigungsbdürftigen Freizeitanlage und eines Recyclingbetriebes ein. Freizeitanlagen sind nach Nr. 1 Abs. 2 b) von der Anwendung der TA Lärm ausgenommen und nach 18. BImSchV zu beurteilen, für den Recyclingbetrieb gilt die TA Lärm.
Ob eine Summenwirkung zu berücksichtigen ist oder nicht, hängt davon ab, für welche der beiden Anlagen eine Genehmigung beantragt wird.
Fall A: Für die Freizeitanlage wird eine Genehmigung beantragt
In diesem Fall ist die Summenwirkung mit allen anderen Anlagen (§ 3 Abs. 5 BImSchG) zu berücksichtigen. Der Summenpegel ist analog zur 18. BImSchV zu bilden und mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der 18. BImSchV zu vergleichen. Hinweis: bei Genehmigung einer Sportanlage wird nur der Summenpegel mit weiteren Sportanlagen gebildet.
Fall B: Für den Recyclingbetrieb wird eine Genehmigung beantragt
Hier ist die TA Lärm maßgebend. Und nach deren Nr. 2.4 ist die Gesamtbelastung die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Vorschrift gilt. Soweit ein Ort durch Geräusche aus Quellen belastet ist, für die die TA Lärm nicht gilt (z.B. Straßenverkehr oder die gemäß Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm ausgenommenen Anlagen, darunter auch nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen), sind diese bei der Ermittlung der Vorbelastung und der Gesamtbelastung im Sinne der TA Lärm nicht zu berücksichtigen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass derartige Geräusche bei der Genehmigungserteilung keine Rolle spielen (siehe Hansmann, Bundes-Immissionsschutzgesetz 23. Auflage mit Erläuterungen s. Fn. 9 zur TA Lärm). Gegebenenfalls ist nach Nr. 3.2.2 TA Lärm eine ergänzende Prüfung im Sonderfall erforderlich, sofern im Einzelfall (die Betonung liegt dabei auf Einzelfall) besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Wenn dies zu befürchten ist, muss ergänzend geprüft werden, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Beispiele für derartige "Umstände" sind in Nr. 3.2.2 angeführt.