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Lärmschutz - Ruhezeiten in Wohngebieten: Welche Ruhezeiten muss ein Hausmeister bei Arbeiten wie z.B. Rasenmähen oder Laubsaugen einhalten?

Antwort von: LfU

Grundsätzlich regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) die Betriebszeiten in Wohngebieten für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, u.a. auch für Rasenmäher, Laubsammler, Läubbläser, Heckenscheren und tragbare Motorkettensägen. Im Anhang der 32. BImSchV werden alle betroffenen Geräte und Maschinen aufgelistet. Demnach dürfen in Wohngebebieten z.B. Rasenmäher nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird.

Auch die Gemeinden können Lärmschutzverordnungen erlassen (vgl. Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes - BayImSchG). Falls darin zeitliche Beschränkungen für ruhestörende Haus und- Gartenarbeiten festgesetzt worden sind, die über die Regelungen der 32. BImSchV hinausgehen, sind diese anzuwenden.

Bitte informieren Sie sich daher bei Ihrer Gemeinde, ob eine solche Lärmschutzverordnung existiert.