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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) – Erste Prüfung durch Sachverständige nach der neuen Verordnung bei Tankstellen : Wann ist eine Nachrüstung bei Abweichung der AwSV zur VAwS vorzunehmen?

Antwort von: LfU

Bei der ersten Prüfung nach AwSV stellt der Sachverständige etwaige Abweichungen fest (§ 68 Abs. 3 AwSV).
Sollte die AwSV im Einzelfall höhere Anforderungen stellen als die VAwS, ist eine Nachrüstung erst auf Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde notwendig (§ 68 Abs. 4 AwSV).
Will eine Tankstelle auch Kraftstoffe lagern und abfüllen, die mehr als 10% Ethanol enthalten, ist der Nachweis zu erbringen, dass der vorhandene (oder neue) Leichtflüssigkeitsabscheider gegen diese Kraftstoffe beständig ist und seine Funktionsfähigkeit nur unerheblich verringert wird (§ 71 AwSV).

Regelungen z. B. zur Anlagendokumentation, Anzeigepflicht, Fachbetriebs- und Prüfpflicht für bestehende Anlagen gelten mit Inkrafttreten der AwSV ab 01.08.2017 (§ 68 Abs. 1 AwSV).