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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) – Prüfungsfristen durch Sachverständige bei Tankstellen : Hat sich für Tankstellen an den Fristen für Prüfungen durch Sachverständige gem. Anlage 5 etwas geändert?

Antwort von: LfU

Nach AwSV wird nicht „die Tankstelle“, sondern die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geprüft. Eine Tankstelle besteht (mindestens) aus einer Lageranlage (§ 2 Abs. 20 AwSV) und einer Abfüllanlage (§ 2 Abs. 22 AwSV), die deshalb auch vom Sachverständigen getrennt zu prüfen sind.

Die Prüfpflichten/-fristen ergeben sich aus § 46 Abs. 2 bzw. 3 AwSV in Verbindung mit der Anlage 5 bzw. 6 AwSV. Demnach ändert sich (gegenüber der VAwS) an den Anlässen und den Fristen für wiederkehrende Prüfungen, im Regelfall alle fünf Jahre, nichts. Bei Abfüllanlagen ist in Anlage 5 bzw. 6 AwSV zudem die Fußnote 3 zu beachten: Ein Jahr nach der Prüfung nach Inbetriebnahme bzw. wesentlicher Änderung ist eine Nachprüfung vorgesehen.
Hinzuweisen ist, dass nach Anlage 6 AwSV für Anlagen in Überschwemmungsgebieten dieselben Prüfpflichten gelten wie für Anlagen in Schutzgebieten, z. B. die halbierte Frist von 30 Monaten für die wiederkehrenden Prüfungen.