- Startseite
- >> Wasser
- >> Fragenkatalog
- >> Detailseite
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) – Betriebsanweisung: Genügt es, die Betriebsanweisung in Tankstellen auszuhängen?
Antwort von: LfU
Ja, das genügt.
- Bei öffentlichen Tankstellen ist die Betriebsanweisung der Lager- und Abfüllanlagen für die Beschäftigten an einer geeigneten Stelle auszulegen oder auszuhängen. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind in Nr. 9 der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 781 „Tankstellen für Kraftfahrzeuge“ (Dez.2016) festgelegt.
- Bei landwirtschaftlichen oder gewerblichen, d.h. nicht öffentlichen Tankstellen für betriebseigene Fahrzeuge mit einer Jahresabgabe von max. 100 m3 (Eigenverbrauchstankstellen) ist es nach § 44 Abs. 4 AwSV ausreichend, wenn das „Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ nach Anlage 4 AwSV gut sichtbar in der Nähe der Eigenverbrauchstankstelle dauerhaft angebracht wird