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Energieaudits nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED): Welche Nachweise muss ich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Falle einer Stichprobenkontrolle vorlegen?

Antwort von: BAFA

Nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 05. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, das, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird. Wie läuft die Stichprobenkontrolle vorraussichtlich ab?

Wie wird die Durchführung des Energieaudits überprüft?

Nach dem Stichtag des 05.12.2015 wird das BAFA stichprobenweise an die Unternehmen herantreten und den Nachweis der Durchführung anfordern.

Muss ich dem BAFA bis zum 5. Dezember 2015 einen Nachweis über mein durchgeführtes Energieaudit zusenden?

Nein. Unternehmen müssen dem BAFA nicht proaktiv die Durchführung des Energieaudits anzeigen, sondern sie werden vom BAFA im Rahmen der Stichprobenkontrolle angeschrieben.

Welche Nachweise muss ich dem BAFA im Falle einer Stichprobenkontrolle vorlegen?

Das Verfahren der Nachweisführung ist in § 8c EDL-G geregelt. Wird ein Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle zur Nachweisführung aufgefordert, erfolgt der Nachweis über die Durchführung des Energieaudits über eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit durchgeführt hat. Hierzu wird das BAFA in Kürze ein Formular zur vereinfachten Nachweisführung bereitstellen.

Darüber hinaus kann das BAFA im Rahmen der Stichprobenkontrolle den angefertigten Energieauditbericht anfordern.

Weitere Informationen, wie z. B. bzgl. der Nachweise bei Freistellungen, können dem Merkblatt für Energieaudits, Punkt 5, entnommen werden.

Wann können Bußgelder verhängt werden und in welcher Höhe?

Es kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro pro Unternehmen verhängt werden, wenn das Energieaudit:
  • nicht,
  • nicht richtig,
  • nicht vollständig,
  • nicht rechtzeitig

durchgeführt wurde, oder wenn ein Unternehmen wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein.

Das BAFA hat bei der Verhängung von Bußgeldern pflichtgemäßes Ermessen. Das BAFA wird somit bei der Entscheidung über ein Bußgeld prüfen, ob es dem Unternehmen auch vor dem Hintergrund der verspäteten Umsetzung der EU-Vorgaben durch die Bundesregierung in zumutbarer Weise möglich war, das Energieaudit fristgerecht umzusetzen. Bei dauerhafter Nicht-Erfüllung der Pflicht können mehrere Bußgeldbescheide erlassen werden.