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Nanomaterialien unter REACH
Quelle: LfU
Auch Nanomaterialien sind Stoffe, für die das Chemikalienrecht gilt. Produziert oder importiert eine Firma jährlich eine Tonne eines Nanomaterials oder mehr, dann ist das betreffende Unternehmen verpflichtet, dieses Nanomaterial gemäß der EG-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren.
Besonderheiten der Registrierung von Nanomaterialien
Bei der Registrierung von Nanomaterialien sind allerdings Besonderheiten zu beachten. Das liegt u. a. daran, dass das Chemikalienrecht ein Stoffrecht ist. D. h.: Die Untersuchungsergebnisse eines Stoffes ergeben einen einheitlichen Datensatz entsprechend dem Grundsatz „ein Stoff – ein Dossier“. Dieser Datensatz wird idealerweise in einem gemeinsamen Registrierungsdossier sämtlicher Registranten dieses Stoffes dokumentiert und vom sogenannten "federführenden Registranten" bei der ECHA eingereicht. Soll nun derselbe Stoff als Nanomaterial mitregistriert werden, dann unterscheiden sich die Eigenschaften dieses Nanomaterials signifikant von denen des normalen „makroskaligen“ Stoffes.Dennoch soll das Nanomaterial idealerweise zusammen mit dem chemisch identischen „makroskaligen“ Stoff registriert werden. Im Registrierungsdossier ist es dann kenntlich zu machen, wenn Nanomaterial (mit)registriert wird. Durch eindeutige Benennungen und Meßergebnisse sollte klargestellt werden, welche Angaben sich auf das „makroskalige“ bzw. auf das oder die "nanoskalige(n)" Material(ien) beziehen.
Hierzu bietet die ECHA ein Benutzerhandbuch „Nanomaterials in IUCLID“ . Darin wird ein Kennzeichnungssystem beschrieben, mit dessen Hilfe Registranten Testergebnisse eindeutig und nachvollziehbar bestimmten Erscheinungsformen eines Stoffes zuordnen können (makroskalig ? ggf. unterschiedliche nanoskalige Materialien mit verschiedenen Korngrößenverteilungen).
Die Europäische Kommission hat drei „REACH Implementierungs-Projekte“ (RIP) gestartet, deren Abschlußberichte vorliegen. An entsprechenden Leitlinien, die diese Ergebnisse aufgreifen, arbeitet die ECHA gerade. Hier sind allerdings noch einige Aufgaben zu lösen:
- Insbesondere bereitet es Schwierigkeiten, geeignete allgemeinverbindliche Regeln zu definieren, mit denen Nanomaterialien gleicher chemischer Zusammensetzung voneinander bzw. von dem chemisch identischen makroskaligen Stoff abgegrenzt werden können.
- Außerdem reichen die Stoffdaten, die bei der Registrierung makroskaliger Stoffe anzugeben sind, im Einzelfall womöglich nicht aus, um das Gefährdungspotential eines Nanomaterials einzuschätzen. Dazu benötigt man Ergebnisse aus anderen Untersuchungen, die z. Z. aber noch nicht vorgeschrieben sind.
Bisherige Umsetzung der Registrierungspflicht für Nanomaterialien
Der Bericht der EU-Kommision zum "NANO SUPPORT Project" (siehe weiterführende Informationen) zeigt auf, wie die Registrierungsanforderungen für Nanomaterialien bisher umgesetzt wurden. Danach ist das jeweilige Material, auf das sich angegebene Meßergebnisse jeweils beziehen, vielfach nicht hinreichend beschrieben (charakterisiert). Der Bericht empfiehlt Regelungen, um Registerungsdossiers aussagekräfiger zu machen.Vorgehen der ECHA
Die ECHA hat eine Internetseite zur Registrierung von Nanomaterialien erarbeitet. Zusätzlich wurden mehrere Anhänge zu den Leitlinien über Informationsanforderungen R.7 und über Dosis-/Konzentrations-Wirkungs-Beschreibungen R.10 veröffentlicht, die sich speziell auf Nanomaterialien beziehen (siehe weiterführende Informationen).Auch hat die ECHA Registranten angeschrieben, in deren Registrierungsdossiers die Nanoeigenschaften nicht ausreichend dargestellt waren, oder die möglicherweise Nanomaterialien herstellen. Sie verlangte, alle zur Verfügung stehenden Informationen einzureichen, die erforderlich sind, um die REACH-Anforderungen zu erfüllen.
Die Beobachtungsstelle der Europäischen Union für Nanomaterialien (EUON)
Die Beobachtungsstelle der Europäischen Union für Nanomaterialien ist eine Plattform, die Informationen zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit Nanomaterialien anbietet. Verwendung, Sicherheit, Verordnungen werden ebenso behandelt wie internationale Aktivitäten sowie Forschung und Innovation. Die Plattform wird von der EU-Kommission finanziert und soll in den kommenden Jahren weiter ausgebaut werden. Sie wird von der ECHA betrieben.Welche weiteren Rechtsvorschriften gelten für Nanomaterialien?
Am 3. Oktober 2012 berichtete die EU-Kommission über die Ergebnisse der 2. Überprüfung der Rechtsvorschriften zu Nanomaterialien (siehe "weiterführende Informationen"). Ein Begleitdokument beschreibt Nanomaterialien, die sich bereits auf dem europäischen Markt befinden, deren Verwendungen und Sicherheitsaspekte.Weiterführende Informationen
Links
- ECHA: Übersichtsseite Nanomaterialien
- BAuA: Übersichtsseite Nanomaterialien
- ECHA: Beobachtungsstelle der Europäischen Union für Nanomaterialien
Dokumente zum Download/Bestellen
- EU: Empfehlung der Kommission zur Definition von Nanomaterialien (PDF)
- ECHA: Benutzerhandbuch „Nanomaterials in IUCLID“
- EK: Bericht über die "Identifizierung von Nanomaterialien" (RIP-oN 1) (PDF, Englisch)
- EK: Bericht über die "Informationsanforderungen einschliesslich Teststrategien (RIP-oN 2)" (PDF, Englisch)
- EK: Bericht über die "Expositions- und Risikobewertung (RIP-oN 3)" (PDF, Englisch)
- EK: Bericht der EU-Kommision zum "NANO SUPPORT Project" (PDF, Englisch)
- ECHA: Nanomaterialien-Anhänge der ECHA-Leitlinien R.7 und R.10
- EK: Mitteilung der EU-Kommission über die zweite Überprüfung der Rechtsvorschriften zu Nanomaterialien vom 3. Oktober 2012 (PDF)
- EK: Begleitendes Dokument zur Mitteilung der EU-Komission vom 3. Oktober 2012 (PDF, Englisch)
- UBA, BfR und BAuA: Nanomaterialien und REACH - Hintergrundpapier zur Position der deutschen Bundesbehörden
- BAuA: Charakterisierung von nanoskaligen Eigenschaften chemischer Stoffe als Grundlage für die Regulierung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) (PDF)