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Haftungsfrage bei möglicher Altlastensanierung: Ab wann fällt die Pflicht einer Altlastensanierung auf den neuen Besitzer bzw. wie lange ist der Vorbesitzer sanierungspflichtig? Welche gesetzlichen Regelungen greifen hier?

Antwort von: StMUV

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind neben dem Verursacher auch der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Altlastensanierung verpflichtet. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist insbesondere auch der Besitzer. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG sieht unter besonderen Vorausetzungen Einstandspflichten aus handels- oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgründen vor.

Neben diesen in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannten Personen ist unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 BBodSchG auch der frühere Grundstückseigentümer zur Sanierung verpflichtet.

Die in § 4 BBodSchG genannten Verpflichteten haften grundsätzlich nebeneinander, d.h. es obliegt der zuständigen Bodenschutzbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, einen Verpflichteten aus diesem Kreis auszuwählen.

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