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Rücknahmepflichten nach § 17 ElektroG: Gilt die Rücknahmepflicht von Elektro-Altgeräten nach § 17 ElektroG auch für Küchenfachhändler?
Antwort von: LfU
In der Mitteilung 31A der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sind Erläuterungen und Konkretisierungen zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zu finden. Hiernach sind Elektrofachhändler zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten verpflichtet. Auch Küchenfachhändler sind als Vertreiber im Sinne des ElektroG (§ 3 Nrn. 6, 7, 11 ElektroG), verpflichtet, Altgeräte kostenlos zurückzunehmen.
Details der Rücknahmepflicht
Betroffen sind nur Küchenfachhändler, deren Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mind. 400 m² beträgt. Die Verkaufsfläche beinhaltet im stationären Handel alle Grundflächen (nicht Regalflächen) eines Einzelhandelsbetriebs auf der Elektro- und Elektronikgeräte vertrieben werden und die für den Kunden zugänglich und geeignet sind, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Hierzu gehören u.a. die Auslage- und Ausstellungsfläche, angrenzende Gangfläche sowie die Kassenzonen.Der Betrieb unterliegt dann der sogenannten 1:1-Rücknahme gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ElektroG, d.h. sie müssen größere Geräte (> 25 cm Kantenlänge) der gleichen Art (also z. B. Herd gegen Herd, etc.) kostenlos zurücknehmen, wenn der Kunde einen neuen Herd kauft. Dies gilt auch im Fall eines Online-Vertriebs. Dabei ist es jeweils unerheblich, ob die zu entsorgenden Altgeräte ursprünglich von dem jeweiligen Küchenfachhändler verbaut wurden, vom Kunden selber eingebaut wurden oder ob die Geräte ggf. von anderen Herstellern stammen, die der Küchenfachhändler gar nicht anbieten.
Unabhängig von der 1:1-Rücknahmepflicht, gilt für Vertreiber (> 400 m² Verkaufsfläche) zusätzlich die 0:1-Rücknahmepflicht, d. h. sie müssen gem. § 17 Abs. Satz 1 Nr. 2 auch ohne Neukauf eines großen oder kleinen Elektrogeräts kleine Geräte (< 25 cm Kantenlänge) max. drei Altgeräte kostenlos zurücknehmen, selbst wenn der Küchenfachhändler die Art des Gerätes (z. B. Handy) nicht in seinem Sortiment führt.
Weitere Pflichten
Vertreiber sind zur ordnungsgemäßen Behandlung und Entsorgung der rückgenommenen Altgeräte gem. § 17 Abs. 5 ElektroG verpflichtet. Sie müssen sicherstellen, dass die Altgeräte in einer für die jeweilige Gerätekategorie zertifizierten Erstbehandlungsanlage behandelt werden. Sie können die Altgeräte aber auch kostenlos ihrem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (i.d.R. Wertstoffhof) oder dem Hersteller übergeben, die sich dann um die weitere Entsorgung kümmern müssen. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten ist die Anlieferung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Keinesfalls zulässig ist die Abgabe an einen "Schrotthändler" oder andere nicht berechtigte Akteure (§ 12 ElektroG).- Stiftung ear: Verzeichnis der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
- § 12 Elektro Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten
Die Mitteilung 31A der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) wird derzeit überarbeitet. Die "Vollzugshinweise zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG", die bereits vorab veröffentlicht wurden und nur bis zur Veröffentlichung der fortgeschriebenen LAGA-Mitteilung 31A gelten, enthalten Erläuterungen zu den Themen
- Rücknahme nach § 17 ElektroG durch Vertreiber von Lebensmitteln
- Rücknahme im Fernabsatz bei "paketdienst-gängigen" Geräten
- Rücknahme im Fernabsatz bei "großen" Geräten.