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Tierische Nebenprodukte - Recht

Quelle: diverse

Unter dem Begriff "Tierische Nebenprodukte" sind nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Tiere, Teile von Tieren, von Tieren gewonnene Erzeugnisse einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu verstehen. Sie werden aus der Lebensmittelkette ausgeschleust, weil sie krankmachend oder genussuntauglich sind, Fremdkörper enthalten oder nicht vermarktet werden können. Dies gilt für Wirbel- und wirbellose Tiere.

Tierische Nebenprodukte werden in Kategorien unterteilt. Material der Kategorie 1 umfasst z. B.

  • Tierkörper und Teile von TSE (Transmissible Spongiforme Enzephalopathien) verdächtigen, bestätigten und wegen TSE getöteten Tieren sowie von anderen Tieren als Nutztiere und Wildtiere, z. B. von Heim-, Zoo- und Zirkustiere,
  • Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind und
  • Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln.
Beispiele für Material der Kategorie 2 sind Tierkörper und Teile von Tieren, die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr einschließlich Tiere, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden, Föten, Embryonen sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Fremdkörpern.

Der Kategorie 3 zugeordnet sind unbedenkliche Schlachtabfälle, Lebensmittel-, Küchen- und Speiseabfälle. Weitere Materialien dieser Kategorie sind Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch, Ei-Nebenprodukte einschließlich Eierschalen von Landtieren oder Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnung Rodentia (Nagetiere) und Hasenartige, außer Material der Kategorie 1.

Die Details, weitere den Kategorien zugeordnete Materialien und die Definitionen für z. B. Wild-, Heim- oder Nutztier, finden sich in den Art. 8 bis 10 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Link siehe unten).

Rechtliche Regelungen

EU:
Die u.g. Verordnungen enthalten auch die Anforderungen für die Verwendung und Beseitigung, Inverkehrbringen, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit, Sammlung sowie den innerdeutschen und grenzüberschreitenden Transport. Die europäischen Verordnungen gelten in Deutschland und den anderen Mitgliedsstaaten. Bund:
Mit dem TierNebG ist z. B. eine Melde- und Überlassungspflicht (§ 7) für Deutschland geregelt. Bayern:
Beseitigungspflicht:
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden in Bayern sind beseitigungspflichtige Körperschaften im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Sie bestimmen für ihr eigenes Gebiet durch Rechtsverordnung, bei welchem Betrieb (Verarbeitungsbetrieb, Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage) sie ihrer Beseitigungspflicht nachkommen. Vollzugsaufgaben:
Bei Entsorgungs- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu toten Tieren, Teilen und Erzeugnissen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird empfohlen, sich zuerst an das Veterinäramt der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt: siehe hierzu § 10 GesVSV) zu wenden. Weitere Zuständigkeiten siehe nachfolgende Rechtsvorschriften. Die Bezirksregierungen sind nach Bayerischem Immissionsschutzgesetz die Genehmigungsbehörden für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen. Das LfU überwacht die Anlagen.

Abfallrecht, Kreislaufwirtschaftsgesetz

Infolge des Ausschlusses in § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten die weiteren Vorschriften des Gesetzes nicht für tierische Nebenprodukte und die Körper toter Tiere. Im Fall, dass tierische Nebenprodukte verbrannt, auf einer Deponie abgelagert oder in einer Biogas- oder Kompostieranlage behandelt werden (siehe Biogashandbuch Kapitel Abfallwirtschaft oder z. B. Veterinärrecht), kommen abfallrechtliche Vorgaben mit zur Anwendung.