- Startseite
- >> Abfall / Recycling
- >> Fachwissen
- >> Detailseite
Abfälle aus der Binnenschifffahrt
Quelle: Diverse, StMUV, LfU
Das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) ist für Deutschland am 1. November 2009 in Kraft getreten. Es gilt für alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme des deutschen Teils des Bodensees und der Rheinstrecke oberhalb Rheinfelden. In Bayern sind es Abschnitte von Main und Donau sowie der Main-Donau-Kanal.
- Sekretariat CDNI: Regelwerke und Beschlüsse
- Portal ELWIS: Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI)
- Zentralkommission für die Rheinschifffahrt: Übereinkommen, Vereinbarungen und Geschäftsordnung
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: Wasser als Verkehrsträger
- Bayerische Wasserpolizei: Bayerische Seen und Gewässer
- Ausführungsgesetz zum CDNI-Übereinkommen
Abfallentsorgung
Auf Binnenschiffen sowie Fahrgast- und Kabinenschiffen fallen Abfälle an, die sowohl fest wie flüssig sein können. Vom Übereinkommen sind Abfälle betroffen, die auf den deutschen Bundeswasserstraßen anfallen. In Anlage 2 des Übereinkommens, das aus den Teilen A, B und C sowie Anhängen besteht, ist festgelegt, wie mit solchen Abfällen zu verfahren ist. Danach ergibt sich, dass ein Teil der Abfälle an Bord behandelt und eingeleitet wird. Alle anderen Abfälle werden den in Häfen, an Umschlaganlagen oder Personenschiffsanlegeplätzen eingerichteten Annahmestellen oder dem Bilgenentwässerungsverband zugeführt. Von dort aus werden sie wie vergleichbare Abfälle oder Abwasser anderer Herkunft an Land in geeigneten Anlagen entsorgt. Es wird unterschieden zwischen- Abfällen nach Anlage 2 Teil A, d.h. öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle,
- Abfällen nach Anlage 2 Teil B, d.h. Abfälle aus dem Ladungsbereich und
- Abfällen nach Anlage 2 Teil C, d.h. sonstige Schiffsbetriebsabfälle.
In Bayern gibt es ca. 120 Annahmestellen für Schiffsabfälle nach Anlage 2 Teil B und C. 29 der 96 bayerischen Kreisverwaltungsbehörden (KVB, Landratsämter oder kreisfreie Städte) sind betroffen, weil sich auf ihrem Gebiet Hafenanlagen oder Anlegestellen befinden.
- Bilgenentwässerungsverband: Organisation "Das Entsorgungsangebot"