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LfU-Informationen zu Deponien
Das LfU ist technische Überwachungsbehörde für Deponien der Deponieklassen I bis III. Die Bezirksregierungen sind die Genehmigungsbehörden. Deponien der DK 0 werden von den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) genehmigt. In Einzelfällen sind die Bergämter Genehmigungsbehörde.
Im LfU-Internetauftritt werden Informationen zu den Themen Deponien und Deponierung angeboten, die nicht nur für Deponiebetreiber interessant sind. Das Formblatt "Grundlegende Charakterisierung zur Annahme von Abfällen auf Deponien" und die "Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV" sind unter anderem an Abfallerzeuger gerichtet, bei denen Abfälle zur Ablagerung auf Deponien anfallen. Aktuelle Themen sind der Deponiebedarf und FAQ zur Ablagerung von Abfällen.
- LfU: Merkblätter und Hinweise für den Vollzug
- LfU: Abfall siehe Deponierung, Deponien
- LfU: FAQ Deponien
- LfU: Deponien entsorgungspflichtiger Gebietskörperschaften in Bayern
- LfU: LfU-Ansprechpartner/innen siehe Deponien, DK-0-Deponien
Fortschreibung Bedarfsprognose Deponien der Klassen 0, I und II
Sie basiert auf dem Datenbestand zum Stichtag 31.12.2016 und berücksichtigt zwei Szenarien, die mögliche Veränderungen des zukünftigen Deponiebedarfs aufzeigen. Der Bedarf wird ausgehend von der Ist-Situation der Deponiekapazitäten und des mineralischen Abfallaufkommens unter Einbeziehung der Verfüllung in Gruben, Brüchen und Tagebauen (GBT) dargelegt.In Bayern besteht regional unterschiedlich Bedarf an zusätzlichem Deponievolumen für die Deponieklassen 0 - II. Auf regionaler Ebene sollte die Entsorgungssituation analysiert und geprüft werden, wie Deponieraum erhalten und neuer geschaffen werden kann. Auch nach Einführung der Länderöffnungsklausel, die mit der Artikelverordnung u.a. zur Neufassung der Bodenschutz- und Altlastenverordnung zum 1. August 2023 gilt, ist die Entsorgungssituation für die Regierungsbezirke fortlaufend zu prüfen.
- LfU (Hrsg.): Fortschreibung Bedarfsprognose Deponien der Klassen 0, I und II in Bayern
- Bundesanzeiger Verlag: Artikelverordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und Gewerbeabfallverordnung (§ 8 Abs. 8 in Artikel 2 des Artikelgesetzes)
Deponie-Merkblätter des LfU zum Vollzug bei Deponien
An dieser Stelle werden nur einige der Deponie-Infos aufgeführt. Alle Veröffentlichungen können über den ersten Link oben aufgerufen werden.- Hinweise zum Vollzug der Deponieverordnung
Verschiedene Themen aus der Deponieverordnung sind Inhalt dieses Merkblatts, unter anderem das Annahmeverfahren und die Vorgaben zur Beprobung von Abfällen. Im Kapitel 7.2.2 wird bezüglich der Auswertung von Analysenwerten unter anderem auf das nachfolgend aufgeführte Deponie-Info 3 verwiesen. Im Anhang wird in tabellarischer Form über die Untersuchungshäufigkeiten durch die verantwortlichen Abfallerzeuger, Einsammler und Deponiebetreiber informiert. - Hinweise zur erforderlichen Probenanzahl nach PN 98 bei Haufwerken
Die korrekte Beprobung und Untersuchung ist Voraussetzung für eine für Mensch und Umwelt unschädliche Entsorgung. Im Deponie-Info 3 werden konkretisierende Hinweise zur vorgegebenen Anwendung der PN 98 gegeben. Unter anderem wird die Möglichkeit; unter bestimmten Voraussetzungen die Mindestanzahl an Laborproben zu reduzieren, konkretisiert. Weiter werden Probenahme- und Probenbegleitprotokoll sowie die Bewertung von Messergebnissen thematisiert. Das Merkblatt enthält Informationen für Abfallerzeuger, Deponiebetreiber, fach- und sachkundige Personen nach Nr. 1 Anhang 4 DepV, akkreditierte Labore und Hersteller von Deponieersatzbaustoffen. - Photovoltaikanlagen auf Deponien
Das LfU-Deponie-Info 2 gibt Hinweise zur Genehmigung sowie zu Planung, Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Deponien in Bayern. Es richtet sich an Deponiebetreiber, Planungsbüros sowie ausführende Unternehmen. - Handlungsempfehlung Öl-Schadensfälle
Für Abfallerzeuger, -besitzer und Einsammler werden Verwertungsmöglichkeiten für Abfälle wie verunreinigtem Bodenaushub aufgezeigt sowie Hinweise zur Beseitigung durch Ablagerung auf Deponien gegeben, besonders zu der hierfür notwendigen grundlegenden Charakterisierung samt chemisch-analytischen Untersuchungen. Eine Reduzierung des Untersuchungsumfangs auf den Parameter "extrahierbare lipophile Stoffe" oder ersatzweise Berechnung des Gehalts an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) werden im Fall 2 unter Überschrift 2 "Beseitigung auf Deponien der Deponieklassen I, II und III" behandelt.- LfU: Handlungsempfehlung Öl-Schadensfälle
- LfU: Zentrale Stelle Abfallüberwachung siehe u.a. "Befreiung nach § 26 NachwV (Beprobungs-Zwischenlager)"
- Ablagerung von KMF-Abfällen
Art und Weise der Ablagerung von als gefährlich eingestuften KMF auf Deponien sind Thema des Deponie-Infos 8. Eine unzureichende oder nicht richtig verschlossene Verpackung schafft Probleme auf der Deponie. Die Hinweise des Herstellers zur Verwendung der BigBags und Anforderungen des Deponiebetreibers sollten Abfallerzeuger und Einsammler beachten. KMF in Ballen zu verpressen, wird aus den im Deponie-Info vorgebrachten Gründen (insbesondere Schonung des Deponievolumens) als praktikable Lösung bewertet.