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EU-Verordnung zu Verpackungen und Verpackungsabfällen in Kraft

Quelle: EU

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, (Packaging und Packaging Waste Regulation – PPWR) ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und ab dem 12. August 2026 anzuwenden. Es sind diverse delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte angekündigt.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) basiert auf der europäischen Richtlinie 94/62/EG. Die PPWR ersetzt diese Richtlinie, die zeitgleich mit der Anwendung der PPWR zum 12. August 2026 aufgehoben wird (Details und Ausnahmen siehe Art. 70 der PPWR.

Im Folgenden sind Bestimmungen der PPWR herausgegriffen, teils erfolgt ein Vergleich mit dem deutschen Verpackungsgesetz. Einige der angeführten Bestimmungen gelten nicht bereits ab dem 12. August 2026, sondern erst ab den in den Rechtstexten genannten Stichtagen oder zu Terminen, die sich auf das Inkrafttreten delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beziehen:

  • Laut Art. 2 gilt die PPWR für alle Verpackungen, solche, die in Privathaushalten, Verwaltungen und Dienstleistungsbetrieben, im Handel und Gewerbe oder in der Industrie anfallen. In Anhang I PPWR sind ähnliche, ähnlich übersetzte, im Wesentlichen aber identische Beispiele für Verpackungen und Nicht-Verpackungen aufgeführt wie in Anlage 1 VerpackG.

  • Neu ist die stoffliche Begrenzung von PFAS (per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen). Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (CrVI) werden kumulativ auf 100 mg/kg beschränkt. Genaueres siehe Art. 5 PPWR

  • In Anhang II, genauer in dessen Tabelle 4, werden Produktrückstände des Verpackungsinhalts als Aspekt bei der recyclinggerechten Gestaltung von Verpackungen angeführt (siehe auch Art. 6 PPWR). Nach Art. 6 Abs. 5 PPWR erlässt die Kommission noch Durchführungsrechtsakte zur Recyclingfähigkeit, so dass derzeit ein Vergleich der an die Recyclingfähigkeit gestellten Anforderungen nicht möglich ist.
    Nach deutschem Recht wird die Recyclingfähigkeit systembeteiligungspflichtiger Verpackungen über den jährlich aktualisierten Mindeststandard bestimmt.
  • In Art. 7 sind u.a. Mindestanteile von Rezyklat in Kunststoffverpackungen und Ausnahmen geregelt.

  • Die Art. 8 und 9 enthalten Anforderungen an biobasierte und kompostierbare Verpackungen. Nach Art. 8 prüft die EU-Kommission bis zum 12. Februar 2028 Aspekte von biobasierten Rohstoffen in Kunststoffverpackungen. Durchlässige z.B. Teebeutel (Details in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f) oder Aufkleber bei Gemüse und Obst sollen unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen behandelt werden können. Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob kompostierbare Verpackungen zusammen mit Bioabfällen gesammelt werden dürfen. Andere kompostierbare Verpackungen und Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und sonstigen biologisch abbaubaren Materialien sollen gemäß Art. 6 für das stoffliche Recycling gestaltet sein, jeweils ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.

  • In Art. 10 PPWR ist die Minimierung und somit Vermeidung von Verpackungen geregelt.

  • Der Art. 11 enthält Anforderungen an wiederverwendbare Mehrweg-Verpackungen (Wiederverwendung wirkt abfallvermeidend).

  • In den Art. 24 bis 33 PPWR sind Pflichten für Wirtschaftsakteure in unterschiedlicher Hinsicht festgelegt, z.B. hinsichtlich des Leerraums in Verpackungen, Verzichts auf bestimmte Verpackungsformate (Anhang V: z.B. kleine Portionspackungen im Gastgewerbe), der Wiederbefüllung und Wiederverwendung von Verpackungen im Gastgewerbe.

  • Erzeuger weisen die Konformität bezüglich der Art. 5 bis 12 PPWR nach (siehe Art. 15 PPWR). Die Einhaltung der Art. 5 bis 12 und 24 und 26 wird mit Prüfungen, Messungen und Berechnungen nachgewiesen (Art. 35). Mehr zur Konformität von Verpackungen siehe Kapitel VII PPWR. Nach Art. 68 Abs. 2 PPWR sollen Verstöße gegen die Art. 24 bis 29 PPWR sanktioniert werden. Die genannten Art. 24 bis 29 und weitere Artikel gehören zum Kapitel V Pflichten der Wirtschaftsakteure zur Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen.

  • Nach PPWR werden Verpackungen gekennzeichnet, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Müllbehälter sind ebenfalls zu kennzeichnen (für Details siehe Art. 12 und 13 PPWR).
Die Hersteller (Erzeuger, ggf. Bevollmächtigter, Importeur oder Vertreiber; siehe Begriffsbestimmungen) müssen in einem nationalen Register registriert sein (Art. 44 PPWR). Eine Pflichtenübertragung auf zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung ist vorgesehen (Art. 46). Die Sammlung, Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungsabfällen und Verpackungen sollen die Mitgliedstaaten selbst regeln (Art. 48 bis 51). Die Staaten, die bereits getrennte Systeme für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe eingerichtet haben, können diese Systeme beibehalten (Art. 43 Abs. 3). Entsprechend den Art. 52 und 54 sind Recyclingziele (-quoten), ggf. unter Berücksichtigung von Verpackungen zur Wiederverwendung, einzuhalten. Die Details regeln die Mitgliedstaaten.

Die Pflichten der Wirtschaftsakteure, u.a. Händler bzw. Vertreiber, sind mit den Art. 15 bis 23 PPWR geregelt. Im Weiteren wird auf die PPWR und weiteren Informationen verwiesen.

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