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Mehrwegangebotspflicht für To-Go-Produkte
Am 1. Januar 2023 wird die Mehrwegangebotspflicht wirksam. Dies bedeutet, dass gastronomische Betriebe für To-Go-Essen und To-Go-Getränke verpflichtend eine Mehrwegalternative vorhalten müssen. Dies gilt für Lebensmittelverpackungen aus und mit Einwegkunststoff sowie für sämtliche Einweggetränkebecher. Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema sind im Abfallratgeber Bayern zu finden.
Dem Gesetzestext nach § 33 Verpackungsgesetz (VerpackG), sind Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Die hervorgehobenen Stellen werden als wesentlich betrachtet, um im Einzelfall entscheiden zu können, ob Mehrweg angeboten werden muss oder nicht. Ausnahmen für kleinere Unternehmen sind mit § 34 VerpackG geregelt. Auf die Begriffsbestimmungen des VerpackG und u. a. den Beitrag im Abfallratgeber Bayern wird verwiesen.
Abgesehen von der erwähnten Pflicht wird entsprechend der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer Vermeidung von Abfällen der höchste Stellenwert zugeordnet. Durch eine Umstellung von Einweg- auf Mehrwegbehälter und Geschirr wird Abfall vermieden (z. B. Pizzakartons).