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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Anzeigeunterlagen: Welche Unterlagen müssen der Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV beigefügt werden?

Antwort von: Stadt Regensburg/aktualisiert LfU August 2017

Hinweis

Durch die Neufassung des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) zum 1. März 2010 bestand ab diesem Datum bis 31.07.2017 keine formale Anzeigepflicht, da der Inhalt des früheren Artikels 37, der die Anzeigepflicht regelte, in die Neufassung nicht übernommen wurde. Seit 01.08.2017 enthält die Bundes-Anlagenverordnung AwSV eine Anzeigepflicht für die Errichtung von Anlagen, ihre wesentliche Änderun g und für Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen. Dabei sind neben dem Betreiber und dem Standort der Anlage sowie der Anlagenabgrenzung nach § 14 AwSV weitere Angaben für die Beurteilung erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Zur Beurteilung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden folgende Pläne und Unterlagen benötigt:

  1. Übersichtslageplan M 1:1000 – M 1:5000
  2. Lageplan mit kompletter Anlagendarstellung einschließlich aller Leitungen M 1:100 – M 1:500 und Bauzeichnungen der Anlagen M 1:100
  3. Entwässerungsplan, Rohrleitungsplan – sofern eine Darstellung in anderen Plänen nicht möglich ist
  4. Erläuterung – siehe Nr. III
  5. Pläne der Mess- und Kontrolleinrichtungen
  6. Eignungsnachweise der Anlagen, Anlagenteile oder technischen Sicherheitseinrichtungen (Zulassungen, Dichtheits- und Beständigkeitsnachweise, Sachverständigengutachten usw.) – siehe Nr. IV
  7. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter
  8. Funktionsschemata, verfahrenstechnische Nachweise
  9. Betriebsanweisungen, Überwachungskonzepte
  10. Prüfberichte nach § 19 VAwS bzw. & 47 Abs. 3 AwSV bei bestehenden Anlagen
  11. Baugrundbezogene Daten
    • Höchster bekannter Grundwasserspiegel
    • Abstand zu oberirdischem Gewässer
    • Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiet

Hinweise:

I. Allgemeines:

Mit den Unterlagen ist der Nachweis zu führen, dass die Anlagen den geltenden wasserrechtlichen Vorschriften – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Anlagenverordnung (AwSV) – entsprechen. Die Unterlagen sind allen Antragssätzen beizufügen.

II. Pläne und Bauzeichnungen:

Die Lage des Betriebes, der Anlagen und wesentlichen Anlagenteile im Betrieb muss erkennbar sein. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Auf Plänen und Zeichnungen ist der Maßstab anzugeben.
Bauzeichnungen: Bauwerke, Anlagen und Anlagenteile und sonstige wichtige Bauteile sind in Grundrissen und Schnitten darzustellen.
Der Entwässerungsplan muss alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Entwässerungsleitungen sind bis zur Einleitungsstelle in die öffentliche Kanalisation darzustellen.

III. Erläuterung - Anlagenbeschreibungen

Im Erläuterungsbericht sind anzugeben:
Kurzbeschreibung des Betriebes und des Betriebsablaufes
Anzahl der Anlagen, Art der Anlagen, Anlagenabgrenzung (Schnittstellen/Abgrenzungen zu benachbarten Anlagen), Anlagenbeschreibungen

Für jede einzelne Anlage ist anzugeben:
Kurzbeschreibung der Anlage – ggf. mit Anlagenschema und Anlagenzeichnungen:
Es sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen wie Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangvorrichtungen, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Löschmittelauffangvorrichtungen
  • Maßgebendes Volumen
  • Maßgebende Wassergefährdungsklasse
  • Gefährdungsstufe nach § 39 der AwSV
  • Liste der Stoffe: Stoffnamen, wissenschaftliche Bezeichnungen nach JUPAC, CAS-Nr.

Behälter:

Zahl, Größe, Werkstoff, Art, Sicherheitseinrichtungen und Zulassungen

Rohrleitungen:

Art, Werkstoff, Sicherheitseinrichtungen, Zulassungen

Auffangvorrichtungen:

Art, Größe, Material, Zulassungen; es ist nachzuweisen, dass ausreichende Auffangvorrichtungen vorhanden sind und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe beständig sind.
Schutzmaßnahmen, insb. Einrichtungen zur Überprüfung der Dichtheit der Anlage, Überfüllsicherungen, Auffangvorrichtungen

Abfüll- und Umschlaganlagen:

Art der Befestigung, Rückhaltevermögen, infrastrukturelle Maßnahmen
Beabsichtige Maßnahmen der betrieblichen Eigenüberwachung und Fremdüberwachung

Alarmpläne, Maßnahmen im Schadensfall:

es ist anzugeben, wie Schadensfälle und Brände schnell erkannt werden und welche Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen vorgesehen sind.
Maßgaben zu Abwasser und Entwässerung
Angaben zur Löschwasserrückhaltung
Angaben zur Abfallentsorgung (z.B. Schlämme, Kondenswasser)

IV. Eignungsnachweise:

Für alle Anlagen und Anlagenteile ist durch entsprechende Dichtheits- und Beständigkeitsnachweise bzw. Zulassungen zu belegen, dass die in der Anlage oder in den Anlagenteilen eingesetzen Werkstoffe und Abdichtungsmittel gegen die in der Anlage verwendeten Stoffe beständig sind.
Die Eignung einzelner Anlagenteile oder technischer Schutzvorkehrungen kann durch Vorlage einer wasserrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen oder baurechtlichen Bauartzulassung, eines bauordnungsrechtlichen Ü-Zeichens oder eines CE-Kennzeichens, einer Eignungsfeststellung bei bestehenden Anlagen, wenn diese geändert oder erweitert werden soll oder eines Gutachtens eines geeigneten Sachverständigen nachgewiesen werden.

V. Wassergefährdungsklasse (WGK):

Die Wassergefährdungsklasse ist für jeden in der Anlage vorhandenen Stoff oder jedes vorhandene Gemisch anzugeben. Die WGK ist auf Grundlage von Anlage 1 AwSV zu ermitteln. Eine Einstufung von Stoffen ist erst nach einer Dokumentation und Veröffentlichung des Umweltbundesamtes (UBA) verbindlich. Bei Stoffgemischen ist die Einstufungsdokumentation der Wassergefährdungsklasse der Anzeige beizulegen.
Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, ist die WGK 3 anzusetzen.