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Energieeffizienzgesetz – Bedeutung für Unternehmen

Quelle: BMJ

Das Energieeffizienzgesetz ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Es soll die Energieeffizienz in Deutschland steigern. Dafür gibt das Gesetz Vorgaben, die auch Unternehmen betreffen.

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) bezweckt, dass in Deutschland weniger Primär- und Endenergie verbraucht wird. Auch sollen weniger fossile Energien importiert und verbraucht werden. Dadurch soll der Klimawandel eingedämmt und die Versorgungssicherheit verbessert werden. Die Ziele des Gesetzes sind:

  1. Senken des Endenergieverbrauchs um 26,5 % bis 2030 (verglichen mit 2008)
  2. Senken des Primärenergieverbrauchs um 39,3 % bis 2030 (verglichen mit 2008)
  3. Senken des Endenergieverbrauchs um 45 % bis 2045 (verglichen mit 2008)
Das Gesetz verpflichtet Bund und Länder, Einsparungen der Endenergie in ganz Deutschland zu erreichen, indem sie strategische Maßnahmen durchsetzen. Verpflichtungen für öffentliche Stellen und für Rechenzentren sind ebenfalls in dem Gesetz geregelt.

Auch KMU können von dem Gesetz betroffen sein. Welche Verpflichtungen sich für Unternehmen ergeben, erfahren Sie in den nächsten Abschnitten. Die Einhaltung des Gesetzes überprüft das BAFA stichprobenartig. Wer sich ordnungswidrig verhält, kann mit Geldbußen bis zu 100.000 € rechnen. Ausnahmeregelungen und Details finden Sie im Gesetzestext.

Unternehmen mit mehr als 2,5 Gwh Gesamtenergieverbrauch pro Jahr

Jedes Unternehmen, das in den letzten drei Kalenderjahren durchschnittlich mehr als 2,5 Gwh Gesamtendenergie verbraucht hat, muss:
  1. Seine Abwärmepotentiale auf der Plattform für Abwärme veröffentlichen (erstmalige Meldung bis zum 30.06.2024)
  2. Abwärme soweit möglich vermeiden sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung umsetzen (Umsetzungszeitraum: 3 Jahre nach Inkrafttreten des EnEfG)
  3. Umsetzungspläne für Maßnahmen wirtschaftlicher Endenergiesparmaßnahmen erstellen, die in einem Energie- oder Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 1 EnEfG, oder nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen oder in den Energieaudits nach § 8 Absatz 1 und 3 EDL-G identifiziert wurden (Umsetzungszeitraum: 3 Jahre nach Inkrafttreten des EnEfG)

Unternehmen mit mehr als 7,5 Gwh Gesamtenergieverbrauch pro Jahr

Unternehmen, die in den letzten drei Kalenderjahren durchschnittlich mehr als 7,5 Gwh Gesamtendenergie pro Jahr verbraucht haben, müssen innerhalb von 20 Monaten ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben. Die Regelung gilt ab dem 17. November 2023.

Für betroffene Unternehmen gibt es eine Befreiung von der Durchführung von Energieaudits (§ 8 Absatz 1, EDL-G), bis die Umsetzungsfrist abgelaufen ist. Zusätzlich müssen betroffene Unternehmen im Rahmen des Managementsystems:
  1. bestimmte energiebezogene Kenngrößen wie Energiezufuhr und -abgabe oder Prozesstemperaturen erfassen
  2. Maßnahmen zur Endenergieeinsparung und Abwärmerückgewinnung und -nutzung identifizieren und darstellen
  3. die Wirtschaftlichkeit der identifizierten Maßnahmen bewerten
  4. Umsetzungspläne für die wirtschaftlichen Maßnahmen erstellen (innerhalb von 3 Jahren)
Die exakten Anforderungen können Sie im EnEfG nachlesen.

Nützliche Tipps zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

Der EMAS-Kompass des IZU unterstützt Sie bei den Schritten zur Einführung des Umweltmanagementsystems Eco Management and Audit Scheme (EMAS). Unter „Arbeitsmaterialien“ finden Sie im EMAS-Kompass auch das Zusatzmodul Energie, das Ihnen dabei hilft, Energieflüsse transparent darzustellen und Maßnahmen zur Energieeffizienz zu ermitteln.

Falls Sie sich unsicher sind, welches Umweltmanagementsystem zu Ihnen passt, können Sie es mit unserem Wegweiser für Umweltmanagementsysteme durch die Beantwortung von zehn kurzen Fragen schnell herausfinden.

Auch unser Abwärmerechner könnte für betroffene Unternehmen nützlich sein.

Die Tools und Informationen zur Förderung finden Sie direkt unterhalb dieses Artikels.