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BImSchG - öffentliche Bekanntmachung: Darf bei einem Genehmigungsverfahren nach BImSchG, bei dem entsprechend dem § 16 Abs. 2 von der öffentlichen Bekanntmachung abgesehen wurde, die zuständige Gemeinde ihre Stellungnahme zu diesem Vorhaben in einer öffentlichen Sitzung beraten?
Antwort von: LfU
Die zuständige Gemeinde darf die Stellungnahme zu diesem Vorhaben in einer öffentlichen Sitzung beraten. Sie darf dabei nur nichts offenbaren, was in den Antragsunterlagen als Betriebsgeheimnis gekennzeichnet ist, z. B. Stofflisten. Empfehlenswert ist daher, dass sich die Gemeinde vorab mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Verbindung setzt.