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Lösemittel - Ableitung lösemittelhaltiger Abgase: Welche Mindestkaminhöhen müssen bei der Ableitung von lösemittelhaltigen Abgasen eingehalten werden?

Antwort von: LfU, Ref. 21, Herr Behm

Regelungen für die Ableitung von Abgasen enthält die Nr. 5.5 der TA Luft 2002. Für die Kaminhöhenbestimmung bei lösemittelhaltigen Abgasen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen kann auch die im Juni 2000 zurückgezogene und zur Zeit in Überarbeitung befindliche Richtlinie VDI 2280 herangezogen werden.


Demnach soll "eine Ableitung der Abgase, auch der Reinigungsanlagen unter folgenden Mindestbedingungen erfolgen:

  • 2 m über First eines Giebeldaches
  • 5 m über Flach- und Shed-Dächern
  • 5 m über Firsthöhe der Wohngebäude in 50 m Umkreis
  • in jedem Fall aber mindestens 10 m über dem Erdboden
Zur besseren Verteilung der Abgase ist eine Austrittsgeschwindigkeit von 7 m/s senkrecht nach oben anzustreben.

Erforderlichenfalls ist die Kaminhöhe nach den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien zu berechnen, um sicherzustellen, dass Immissionswerte nicht überschritten werden.

Innerhalb großflächiger Industrieanlagen kann in Abhängigkeit vom Standort aus Gründen der Betriebsüberwachung von den Mindestbedingungen zur Ableitung der Abgase abgewichen werden."