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E-PRTR - Das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Quelle: LfU

Das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (European Pollutant Release and Transfer Register), kurz E-PRTR, löste 2007 das Europäische Schadstoffemissionsregister (EPER) ab. Auf Grundlage der E-PRTR-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 166/2006) und deren Umsetzung in deutsches Recht berichten in Deutschland derzeit etwa 5.400 Unternehmen wie z. B. Industriebetriebe, Kraftwerke, chemische Industrieanlagen, Intensivtierhaltungen oder größere Kläranlagen über ihre Emissionen bzw. Abfallmengen. Diese werden durch das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht und an die EU-Kommission übermittelt.

Wer ist betroffen?

Gemäß Artikel 5 der E-PRTR-Verordnung sind Betreiber berichtspflichtig, wenn in ihrer Betriebseinrichtung eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang I der E-PRTR-Verordnung durchgeführt und die angegebenen Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Zu melden sind dann aus den durchgeführten Tätigkeiten:
  • die Jahresmengen für Schadstoffemissionen in Wasser, Luft und Boden, welche die Schwellenwerte nach Anhang II der E-PRTR-Verordnung überschreiten, sowie
  • die Verbringung von Abwasser nach außerhalb der Betriebseinrichtung (Indirekteinleitung), wenn die Jahresmengen der im Abwasser enthaltenen Schadstoffe die Schwellenwerte nach Anhang II der E-PRTR-Verordnung überschreiten, sowie
  • die Verbringung von Abfällen nach außerhalb der Betriebseinrichtung, sofern in Summe 2 Tonnen für gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen für nicht gefährliche Abfälle in einem Jahr überschritten werden.
Folgende Tätigkeitsbereiche sind betroffen:
  • Energiesektor
  • Herstellung und Verarbeitung von Metallen
  • Mineral verarbeitende Industrie
  • Chemische Industrie
  • Abfall- und Abwasserwirtschaft
  • Be- und Verarbeitung von Papier und Holz
  • Intensive Viehhaltung und Aquakultur
  • Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor
  • Sonstige Industriezweige wie z. B. Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat im Abschnitt Arbeitshilfen weitere Informationen für Sie als Betreiber zusammengestellt. Mit diesen können Sie prüfen, ob in Ihrer Betriebseinrichtung eine Tätigkeit gemäß Anhang I der E-PRTR-Verordnung durchgeführt wird. In diesem Abschnitt finden Sie auch die zur Prüfung notwendigen Anhänge der E-PRTR-Verordnung.

EU-Gesetzgebung

Die E-PRTR-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 166/2006 vom 18. Januar 2006, die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.07.2019, S. 241) geändert worden ist) bildet die gesetzliche Grundlage für das EU-weite PRTR. Die Verordnung ist unmittelbar in Deutschland gültig.

Inhalt der E-PRTR-Verordnung

Im Abschnitt Gesetzliche Grundlagen gelangen Sie über einen Verweis zu einer Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der E-PRTR-Verordnung (Kurzinfo). Dort finden Sie auch den vollständigen Text der Verordnung.

Nationale Gesetzgebung

Mit dem „Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister" vom 13. April 2007, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist (PRTR-Gesetz, SchadRegProtAG), wurde das PRTR-Protokoll ratifiziert. Es bildet die gesetzliche Grundlage für die notwendigen Bestimmungen für die Errichtung und Unterhaltung eines nationalen PRTR sowie für die Durchführung der E-PRTR-Verordnung in Deutschland.

Inhalt des PRTR-Gesetzes (SchadRegProtAG):

Im Abschnitt Gesetzliche Grundlagen gelangen Sie über einen Verweis zu einer Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des PRTR-Gesetzes (Kurzinfo). Dort finden Sie auch den vollständigen Gesetzestext.

Termine und Fristen

Termin für die Abgabe des Berichts durch den Betreiber ist der 30. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.

Wie werden die Informationen an die zuständige Behörde übermittelt?

Nähere Informationen erhalten Sie über das Hauptangebot des LfU zum PRTR (siehe Abschnitt Weiterführende Informationen).

Zuständigkeit

Nach § 3 des PRTR-Gesetzes müssen betroffene Betreiber die Informationen an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermitteln. In Bayern ist dies das LfU. Damit ist das LfU zuständig für den Vollzug der Datenerhebung und Berichterstattung zum PRTR.

Sie haben Fragen?

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E-Mail: prtr

Allgemeines, BUBE-Online und Bereich Luft:

Michael Junge (Regierungsbezirke Oberbayern, Unterfranken und Bergämter Süd- und Nordbayern)
Tel.: 0821/9071 - 5178

Wolfgang Zeiler (Regierungsbezirke Niederbayern und Schwaben)
Tel.: 0821/9071 - 5149

Florian Kölle (Regierungsbezirke Oberpfalz, Ober- und Mittelfranken)
Tel.: 0821/9071 - 5192

Bereich Wasser:

Evamaria Burkart
Tel.: 0821/9071 - 1277

Bereich Abfall/Boden:

prtr.abfall

Thomas Meierfels
Tel.: 0821/9071 - 5378

oder wenden Sie sich an folgende Adresse:

Bayerisches Landesamt für Umwelt
Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
86179 Augsburg
Tel.: (0821) 9071 - 0
Fax: (0821) 9071 - 5556

Arbeitshilfen

Bund und Länder bieten Betreibern und Behörden Antworten auf häufig gestellte Fragen. Darüber hinaus werden Arbeitshilfen zum PRTR bereitgestellt: Dort finden Sie unter anderem auch einen Rechtskommentar zum PRTR-Gesetz. Dieser ist als rechtliche Arbeitshilfe für die Praxis gedacht. Der Kommentar gibt unter anderem einen Überblick über verfügbare Arbeitshilfen, erläutert den Ablauf der PRTR-Berichterstattung und die dabei bestehenden Pflichten von Betreibern: Darüber hinaus finden Sie dort einen Leitfaden mit Hinweisen zur Durchführung des PRTR. Auch der Leitfaden erläutert die Betreiberpflichten sowie den Ablauf der Berichterstattung. Er enthält zusätzlich Arbeitshilfen und Beispiele zur Berichterstattung: Das nachfolgende Ablaufschema schildert die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Feststellung, ob eine Tätigkeit gemäß Anhang I der E-PRTR-Verordnung in einer Betriebseinrichtung durchgeführt wird und ob im Berichtszeitraum eine Berichtspflicht besteht: Als Ergänzung zum Ablaufschema: Wenn Sie als Betreiber feststellen, dass
  • Sie bisher keine Aufforderung des LfU zur Übermittlung eines PRTR-Berichts bekommen haben,
  • in Ihrer Betriebseinrichtung eine Tätigkeit gemäß Anhang I der E-PRTR-Verordnung durchgeführt wird
    • und der zugehörige Kapazitätsschwellenwert überschritten wird
    • oder kein Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Tätigkeit festgelegt ist,
dann nehmen Sie bitte mit einem der oben genannten Ansprechpartner Kontakt auf oder schreiben Sie uns eine E-Mail an die oben genannte Adresse.

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