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Prognose von Geräuschimmissionen: Können die in "Handwerk und Wohnen" sowie im "Abstandserlass NRW" genannten Abstände als "Erfahrungswerte" im Sinne von Nr. 4.2 b) TA Lärm verwendet werden?

Antwort von: LfU

Gemäß Nr. 4.2 b) TA Lärm ist eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach Nr. A.2 des Anhangs erforderlich, soweit nicht aufgrund von Erfahrungswerten an vergleichbaren Anlagen zu erwarten ist, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche der zu beurteilenden Anlage sichergestellt ist.

Ja, die in "Handwerk und Wohnen" [1] sowie im "Abstandserlass NRW" [2] genannten Abstände können als "Erfahrungswerte" verwendet werden. Es muss allerdings beachtet werden, dass die Summenwirkung trotzdem eine Prognosebetrachtung erforderlich machen kann.

[1] Handwerk und Wohnen - Bessere Nachbarschaft durch technischen Wandel, TÜV- Rheinland, Bericht Nr. 933/21203333/01 vom 26.09.2005, zu beziehen über TÜV Rheinland Group, Am Grauen Stein 1, 51105 Köln, Tel. 0221/806-2406.

[2] Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass). Der Abstandserlass ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen MBl. NW. Nr. 29 vom 12.10.2007 veröffentlicht (vgl. Downloadlink).