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Technikums-Anlage im Innenraum - TA Lärm: Wir besitzen eine Technikumsanlage in einem Innenraum, deren Betrieb sehr stark schwankt. Abschätzend läuft diese ungefähr nicht mehr als 20 Tage im Jahr und weniger als 6 Stunden pro Betriebstag. Ist die TA Lärm dort in vollem Maße anzusetzen oder gibt es eventuell Ausnahmen?

Antwort von: LfU, Abt. 2

Die TA Lärm gilt, sofern der Raum in dem die Technikumsanlage untergebracht ist an einen schutzbedürftigen Raum nach DIN 4109 angrenzt (siehe TA Lärm, Nr. 6.2.).

Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind:

  • Wohnräume, einschließlich Wohndielen,
  • Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien,
  • Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.
Die Betriebszeit mit ca. 6 Stunden pro Tag ist nicht allein ausschlaggebend sondern auch der von der Anlage verursachte Raum-Innenpegel. Es kann also sein, dass ein relativ hoher Pegel einer Anlage schon nach bspw. 3 Stunden Betriebszeit, gemittelt über den gesamten Beurteilungszeitraum ( z. B. am Tage T = 16 Stunden) dazu führt, dass der im benachbarten Raum resultierende Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm von 35 dB(A) tags überschreitet.

Welcher Pegel im benachbarten Raum als Schallimmission ankommt, hängt auch von der Schalldämmung der Wände, Fenster usw. ab. Hierfür können zwar Standardwerte angesetzt werden, ob diese von den Gebäudeteilen tatsächlich erreicht werden, ist allerdings ungewiss. Insofern wäre eine Ausbreitungsrechnung mit solchen Annahmen und einem gemessen Schallpegel im Technikumsraum auf der unsicheren Seite. Sinnvollerweise führt man die Schallpegelmessung im dem zu schützenden, benachbarten Raum durch und bildet daraus den Beurteilungspegel entsprechend der TA Lärm. Solche Messungen werden von schalltechnischen Beratungsbüros durchgeführt.