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Lärmvorsorge nach TA Lärm: Was ist unter Lärmvorsorge nach Nr. 3.1 b) und Nr. 3.3 TA Lärm zu verstehen? Liegt Lärmvorsorge schon dann vor, wenn z.B. die Summe der Immissionsrichtwertanteile eines Gewerbegebietes die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Immissionsort unterschreitet oder ist zusätzlich auch eine Unterschreitung der Immissionsrichtwertanteile erforderlich?

Antwort von: LfU

Die Vorsorgepflicht bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Nr. 3.1 b) TA Lärm) ist anlagenbezogen zu erfüllen, wobei in erster Linie die Einhaltung des Standes der Technik zur Erfüllung der Vorsorgepflicht heranzuziehen ist. Dabei ist auch der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Hier kann auch der Grad der Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte (IRW) eingehen. Eine allgemein gültige zahlenmäßige Festlegung einer vorsorgenden Unterschreitung der IRW käme aber für die Praxis weitgehend einer Herabsetzung der IRW gleich.

Werden für Anlagen aus der Summenwirkung abgeleitete Anteile am IRW (sogenannte Immissionsrichtwertanteile - IRWA) festgelegt, treten diese für den Vergleich mit dem Beurteilungspegel an die Stelle der IRW. Die IRWA können unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber anderer einwirkender Anlagen, der Eigentümer betroffener Nachbargrundstücke sowie Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zur Vorsorge auch niedriger festgesetzt werden als es zur Nichtüberschreitung des jeweiligen Immissionsrichtwertes erforderlich ist.

Ein weiterer Grund für Vorsorgemaßnahmen, um im Einzelfall den IRW/IRWA zu unterschreiten, kann das erhöhte Ruhebedürfnis bestimmter Personengruppen sein. Auch die Schaffung von Ruhegebieten ist aus fachlicher Sicht ein Grund.

Laut Nr. 3.3 TA Lärm bestimmt sich das Maß der Vorsorgepflicht u.a. nach der zu erwartenden Immissionssituation des Einwirkungsbereichs insbesondere unter Berücksichtigung der Bauleitplanung. D.h. städtebauliche Vorsorgeüberlegungen sollen auch Maßstab für evtuelle immissionsschutzrechtliche Festlegungen sein (z.B. von IRWA). Wegen des Grundstücksbezugs haben die planungsrechtlichen Immissionskontingente allerdings mehr noch als anlagenbezogene IRWA nur indirekt Einfluss auf den Stand der Technik.

Wenn in der Bauleitplanung die zulässigen Geräuschemissionen von Gebieten und damit die zulässigen Geräuschimmissionen aus künftigen Anlagengrundstücken vorsorglich durch Festsetzung im Bebauungsplan kontingentiert werden, weil z.B. später weitere Gewerbegebiete hinzukommen sollen, ist dem bei der Festlegung von IRWA im Genehmigungsverfahren gem. Nr. 3.3 TA Lärm Rechnung zu tragen. Solche IRWA können durchaus niedriger sein, als aus der Relevanzschwelle nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 oder der Abgrenzung des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 abgeleitete. Für Ihre Funktion in Bezug auf die Vorsorge nach BImSchG gilt das oben ausgeführte. Die planungsrechtliche Zulässigkeit kann nicht von einer Unterschreitung entsprechender Kontingente zur weitergehenden Vorsorge abhängig gemacht werden. Werden sie überschritten, ist der Standort für die betreffende Anlage ungeeignet.

Sollen als Ziel der Bauleitplanung bestimmte Gebiete ohne Bebauung vor Lärm geschützt werden (Ruhegebiete, Erholungsgebiete) fehlt es dort an Immissionsorten i. S. der TA Lärm und an einem Richtwertbezug. Ob die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dennoch eine Emissionsminderung zum Schutz von bleibenden Freiräumen begründen lässt, ist fraglich. Es greifen aber die planungsrechtlichen Emissions- oder Immissionsbeschränkungen. Bei genau bekannten, insbesondere schon vorhandenen Betrieben können dabei über § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch sehr konkrete Maßnahmen (nach dem Stand der Technik) gefordert werden, wenn die städtebauliche Vorsorge das erfordert.