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Passiver Schallschutz vor Gewerbelärm: Kann durch passiven Schallschutz eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm verhindert werden?
In einem Mischgebiet wird der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Bst. c) TA Lärm nachts um 12 dB(A) überschritten. Auch durch eine Sanierung kann der Immissionsrichtwert nicht eingehalten werden. Ein Erwerb des betroffenen Wohnhauses durch die Firma ist nicht möglich.
Nein, denn nach Anhang A.1.3 a) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort auch bei bebauten Grundstücken im Freien. Durch passiven Schallschutz, d.h. den Einbau von Schallschutzfenstern, kann jedoch nur der Innenraum geschützt werden. Zudem schließt der Stand der Technik nach Nr. 2.5 TA Lärm nur Maßnahmen an der Schallquelle und auf dem Ausbreitungsweg ein, soweit diese in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Schallquelle stehen, nicht aber am Immissionsort.
Bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist die Behörde deshalb verpflichtet, nach Nr. 5 TA Lärm vorzugehen. D.h. bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 17 BImSchG hat sie von den geeigneten Lärmschutzmaßnahmen diejenige zu wählen, die den Betreiber am wenigsten belastet. Hierzu sind die zu erwartenden positiven und negativen Auswirkungen für den Anlagenbetreiber, für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit sowie das öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahme oder ihrem Unterbleiben im Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten.