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Betriebsleiterwohnungen in Gewerbegebieten: Wie ist zu verfahren um die Summenwirkung der in einem Gewerbegebiet auf bestehende beziehungsweise potentiell mögliche Betriebsleiterwohnungen einwirkenden Betriebe zu berücksichtigen?
In Gewerbegebieten nach § 8 der Baunutzungsverordnung werden häufig auch Betriebsleiterwohnungen zugelassen. Bei Gewerbegebieten mit Festsetzung eines flächenbezogenen, immissionswirksamen Schallleistungspegels gehen einige Gutachter dazu über im selben Plangebiet, also im GE, an bestehenden oder potentiellen zukünftigen Betriebsleiterwohnungen ebenfalls immissionswirksame Richtwertanteile nach Maßgabe der planungsrechtlichen Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels zu berechnen und diese als am benachbahrten Wohngebäude durch den Betrieb einzuhaltende Richtwerte darzustellen.
Ist dies zulässig? Wie ist zu verfahren um die Summenwirkung der in einem Gewerbegebiet auf bestehende bzw. potentiell mögliche Betriebsleiterwohnungen einwirkenden Betriebe zu berücksichtigen? Sind hier die Immissionsrichtwerte bereits im Vorfeld entsprechend zu reduzieren um die Einhaltung der geltenden max. Beurteilungspegel von 65/50 dB(A) zu gewährleisten ?
Die Immissionsrichtwerte von 65/50 dB(A) dürfen in der Summe nicht überschritten werden.