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Klimaanlage: Die Räume eines Geschäftes sollen nach Betriebsschluß nachts gekühlt werden. Darf hierzu eine Klimaanlage mit Bauteilen an der Außenwand des Hauses betrieben werden? Welchen Lärm dürfen solche Klimageräte nachts im Freien verursachen? Fallen solche Geräte unter die Lärmschutzverordnung?
Wenn alle baurechtlichen und immissionsschutzrechlichen Anforderungen erfüllt sind, darf die beschriebene Klimaanlage betrieben werden.
Immissionsschutzrechtlich ist diese als nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach Nr. 4 TA Lärm zu beurteilen, d.h. die von der Klimaanlage ausgehenden Geräuschimmissionen dürfen demnach die in Nr. 6 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten, soweit dies nach dem Stand der Lärmminderungstechnik möglich ist.
Klimaanlagen fallen nicht unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 32. BImSchV).
Ob die Änderungen am Gebäude durch die Klimaanlage baugenehmigungspflichtig sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht generell beantwortet werden. Vor allem wenn das äußere Erscheinungsbild Ihres Gebäudes verändert wird oder Bauteile an der Außenseite des Gebäudes ergänzt werden, kann eine genehmigungspflichtige Änderung einer baulichen Anlage vorliegen. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit Ihrer Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) auf.