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Überarbeitung der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz - Zuschuss und Kredit - am 15. Februar 2024 in Kraft getreten

Quelle: BAFA, KfW

Zum 15. Februar 2024 trat eine neue Förderrichtlinie für Energie- und und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (Zuschuss und Kredit) in Kraft. Die zweite Novellierung der bisherigen Förderrichtlinie passt unter anderem das Förderprogramm an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen der EU an.

Änderung der Förderrichtlinie zum 15. Februar 2024

Seit dem 01. Januar 2024 ist die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die am 01. Juli 2023 in Kraft trat, zwingend anzuwenden. Die AGVO bildet zusammen mit der De-minimis Verordnung die beihilferechtliche Grundlage für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft. Viele Änderungen in der neuen Förderrichtlinie sind auf die neue Fassung der AGVO zurückzuführen.

Modul 1
  • Beschränkung der Antragsberechtigung auf Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU)
  • Beschränkung der Förderung von Motoren, Pumpen, Ventilatoren und Drucklufterzeuger auf Austauschinvestitionen
  • Wärmedamm-Maßnahmen werden nur noch dann gefördert, wenn diese an Bestandsanlagen durchgeführt werden.
  • Wärmeübertrager werden nur noch dann gefördert, wenn sie zur Erschließung der Abwärme von Bestandsanlagen eingesetzt werden.
  • Unabhängig vom konkreten Förderfall werden immer die Gesamtkosten der förderfähigen Investition gefördert. Eine Ermittlung von Investitionsmehrkosten ist somit nicht mehr erforderlich. Aufgrund dieser Änderung wurden auch die Förderquoten angepasst.
  • Keine Förderung mehr über die „De-minimis“-Verordnung
Modul 2
  • Änderungen an den Voraussetzungen für die Förderung von Wärmepumpen und Biomassefeuerungsanlagen. Diese Änderungen sind auf die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen.
  • Unabhängig vom konkreten Förderfall werden immer die Gesamtkosten der förderfähigen Investition gefördert. Eine Ermittlung von Investitionsmehrkosten ist somit nicht mehr erforderlich. Aufgrund dieser Änderung wurden auch die Förderquoten angepasst.
  • Keine Förderung mehr über die „De-minimis“-Verordnung
  • Erhöhung der maximal möglichen Förderung von zuvor 15 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro
Modul 3:
  • Anpassung der Förderquoten
  • Keine Förderung mehr über die „De-minimis“-Verordnung
  • Erhöhung der maximal möglichen Förderung von zuvor 15 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro.
Modul 4:
  • Einführung eines zusätzlichen Fördermechanismus, der als Modul-4-Basisförderung bezeichnet wird. Über die Basisförderung können sich Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) Anlagen fördern lassen, die zu bestimmten Technologiekategorien gehören, ohne hierfür ein umfangreiches Einsparkonzept erstellen zu müssen. Die Förderung erfolgt immer auf Basis der Investitionsgesamtkosten.
  • Namensänderung: Dis bisherige Förderung über Modul 4 wird fortan als Modul-4-Premiumförderung bezeichnet-
  • Premiumförderung:
    • Einführung eines Dekarbonisierungsbonus für besonders klimafreundliche Vorhaben
    • Ausweitung der Möglichkeiten zur Förderung der Investitionsgesamtkosten
    • Anpassung der Förderquoten
    • Einführung einer Obergrenze, bis zu der die Kosten für die Erstellung eines Einsparkonzepts förderfähig sind.
    • Einführung einer Mindestmenge an Treibhausgasen bzw. Endenergie, die eingespart werden muss.
    • Anhebung des CO2-Förderdeckels
    • Das THG-Einsparpotenzials eines Vorhabens, das über Modul 2 gefördert wird, kann nicht mehr für die Förderung eines Vorhabens verwendet werden, das über Modul 4 gefördert werden soll.
    • Einschränkungen bezüglich der Förderung von Anlagen/Komponenten, die zu den Kategorien von Modul 1 gehören.
    • Ausschluss von Biomasse-Feuerungsanlagen von der Förderung über Modul 4
    • Anpassung der Fristen für die Maßnahmenumsetzung (Umsetzungszeitraum)
    • Erhöhung der maximal möglichen Förderung von zuvor 15 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro.
Modul 6
Keine Förderung mehr über die AGVO.

Änderung der Förderrichtlinie zum 01. Mai 2023

Die neue Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienzin der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit vom 08. Mai 2023 ist am 01. Mai 2023 in Kraft getreten. Sie optimiert das bestehende Angebot zur Förderung von Energie- und Ressourceneffizienz in Industrie und Gewerbe nutzergerecht und verbessert die Fördermöglichkeiten gerade für kleine Unternehmen über das neue Modul 6, aber auch durch
  • Unterscheidung zwischen Kleinen Unternehmen (KU) und Mittelständischen Unternehmen (MU). Kleine Unternehmen erhalten 10 % mehr Förderung.
  • Anhebung des CO2 Förderdeckels für KU von bisher 900 Euro auf 1.200 Euro pro Tonne CO2 und Jahr und
  • ermöglicht die Förderung über Art. 17 AGVO. Dieser Artikel richtet sich ausschließlich an KMU und ermöglicht eine Förderung in Höhe von 10 % für MU und 20 % für KU.
Zu den förderfähligen Investitionen im neue Modul 6 "Elektrifizierung von kleinen Unternehmen" zählen insbesondere:
  • Austausch von Bestandsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen.
  • Umrüstung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, so dass diese mit elektrischer Energie zu betreiben sind.
Die Anpassungen und Erweiterungen der Förderbedingungen zum 01. Mai 2023 beinhalten außerdem folgende Bereiche:
  • Modul 1: Aufhebung der Deckelung der Nebenkosten für Wärmedämm-Maßnahmen
  • Modul 2: Förderung von Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Tiefer Geothermie
  • Modul 4: Verbesserung der Möglichkeiten zur Förderung von Elektrifizierungsmaßnahmen
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).