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Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten: Muss ein Handwerksbetrieb, der mehr als 50 Tonnen gefährliche Güter pro Jahr für den Eigenbedarf empfängt, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Antwort von: LfU

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) wurde neu gefasst. Die Neufassung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Ändern sich dadurch die Voraussetzungen, ab wann ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss?

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 2010 geändert worden ist, sieht vor, dass Unternehmer und Inhaber eines Betriebes keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind (§ 1b Abs. 1 Nr. 2 GbV). Das bedeutet, der Handwerksbetrieb muss einen entsprechend geschulten Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Durch die Neufassung hat sich die Grenze von 50 Tonnen gefährlicher Güter pro Jahr nicht geändert (§ 2 Nr. 2 GbV (neu)). Somit muss der Handwerksbetrieb auch nach dem in Kraft treten der Neufassung einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Schulungsnachweise nach der GbV in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

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