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REACH - Abfall: Sind Hersteller von Ersatzbrennstoffen aus Produktions- oder Gewerbeabfällen (BPG/EBS) von REACH betroffen oder unterliegen diese grundsätzlich dem Abfallregime?
Die REACH-Verordnung bestimmt in Art. 2 Abs. 2, dass Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis gilt. Abfall unterliegt somit nicht den stoffbezogenen Verpflichtungen der REACH-Verordnung.
Ersatzbrennstoffe aus Produktions- oder Gewerbeabfällen (BPG/EBS) sind Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG und unterliegen daher nicht der REACH-Verordnung.
Die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle ist die redaktionelle Fortschreibung der Richtlinie 75/442/EWG (Abfallrahmenrichtlinie). Sie wird zur Zeit überarbeitet. Sollten die Ersatzbrennstoffe nach der Überarbeitung nicht mehr unter die Richtlinie 2006/12/EG fallen und somit aus dem Abfallregime ausscheiden, würden sie allerdings schon unter die REACH-Verordnung fallen.
Weiterführende Informationen
Links
Dokumente zum Download/Bestellen
- EUR-Lex: Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle (PDF - 392KB)