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REACH - Durchführung und Kontrolle: Wer prüft die Einhaltung der REACH-VO? Was passiert bei Nicht-Einhaltung?
Zuständig für die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der REACH-VO sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen. In einigen Ausnahmefällen sind die Kreisverwaltungsbehörden für die Überwachung zuständig. Das gilt für die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, die in den Nrn. 4, 5.1, 7 bis 11, 27, 43 (mit Ausnahme von Nr. 3), 51 und 52 des Anhangs XVII der REACH-VO (Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse) geregelt sind.
Die von REACH betroffenen Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen dürfen gem. Art. 5 der REACH-VO nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie registriert wurden. Die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die REACH-VO sind in § 27b des am 20.5.2008 geänderten Chemikaliengesetzes (ChemG) geregelt (s. auch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 20.5.2008 - REACH-Anpassungsgesetz). Demnach können Zuwiderhandlungen gegen die REACH-VO mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe können verhängt werden, wenn durch den Verstoß gegen die REACH-VO Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der REACH-Infoline des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), dem REACH-Helpdesk oder dem jeweiligen Gewerbeaufsichtsamt.