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Lösemittelrückgewinnung durch Destillation nach REACH: Unterliegt die stoffliche Wiederaufbereitung von verunreinigten Abfällen und Lösemitteln durch Destillation der REACH-Verordnung?
Antwort von: BAuA
Bei den Lösemittel Destillaten, handelt es sich um Reinstoffe z.B. Aceton, Ethylacetat, Isopropanol usw. und Lösemittelgemische wie Waschverdünnungen, Kohlenwasserstoff -Gemische.
Lösemittelrückgewinnung aus Lösemittelrückständen durch Destillation ist ein Rückgewinnungsprozeß und fällt somit unter die Ausnahmeregelungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe d) der REACH-Verordnung. Eine Registrierung ist dann nicht erforderlich, wenn
- der Stoff bereits von jemanden registriert wurde,
- der wieder zurück gewonnene Stoff mit dem registrierten Stoff identisch ist und
- die Informationen entsprechend der Artikel 31 und 32 dem Recycling-Unternehmen vorliegen.