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REACH - Lebensmittel-Zusatzstoffe (E-Nummern-Stoffe): Unterliegen Lebensmittel-Zusatzstoffe (Stoffe mit E-Nummer) der REACH-VO?
Bei Lebensmittel-Zusatzstoffen handelt es sich um sog. E-Nummern-Stoffe, die dem Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen. Ihre Verwendung ist in der EU grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind.
Da es sich bei den Zusatzstoffen um chemische Stoffe handelt, stellt sich die Frage, ob sie den Regularien der Reach-VO unterliegen.
Müssen wir diese Stoffe registrieren lassen, obwohl sie bereits über eine E-Nummer verfügen und damit zugelassen sind?
Bei den Lebensmittelzusatzstoffen oder Stoffen mit E-Nummern handelt es sich nicht um eine Stoffklasse sondern um eine Vielzahl unterschiedlicher Chemikalien für verschiedene Einsatzzwecke, so dass eine einheitliche Bewertung unter REACH nicht möglich ist.
Bis auf Ausnahmen unterliegen alle Chemikalien der REACH-VO. Im hier betrachteten Fall sind vor allem die Ausnahmen nach Artikel 2 Abs. 5 oder Abs. 6 oder nach Anhang IV (z.B. Ascorbinsäure) bzw. nach Anhang V zu beachten.
Hinweis 1:
Diese Ausnahmen nach den Artikeln 5 oder 6 beziehen sich ausschließlich auf die angegebene Verwendung (in diesem Fall als Lebensmittel-Zusatzstoff). Verwenden Sie einen als Lebensmittel-Zusatz gehandelten Stoff beispielsweise als Industriechemikalie, dann ist REACH vollständig anzuwenden.
Hinweis 2:
Diese Ausnahmen nach den Artikeln 5 oder 6 beziehen sich auch nicht auf den Titel VIII (Beschränkungen). D. h. auch der Einsatz von Lebensmittel-Zusatzstoffen kann durch REACH eingeschränkt werden.
Ein Stoff muss vom Hersteller oder Importeur registriert werden, wenn diese Firma mindestens 1 Tonne dieses Stoffes pro Jahr herstellt oder in die EU einführt (Artikel 6). Ausnahmen sind in den Anhängen IV und V gelistet.