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REACH - Aus Lebensmitteln extrahierte Stoffe: Unterliegen aus Lebensmitteln extrahierte Stoffe der REACH-VO?

Antwort von: LGL, REACH- Infoline

Lebensmittel sind gem. der EG-Verordnung Nr. 178/2002 privilegiert und von bestimmten bzw. den wichtigsten Titeln von REACH ausgenommen (Art. 2 Absatz 5 und 6 der REACH-VO).
Wie verhält es sich jedoch mit aus diesen privilegierten Lebensmitteln extrahierten Stoffen? Insbesondere bei einer Verwendung der Stoffe außerhalb von Lebensmitteln.

Auch aus Lebensmitteln extrahierte Stoffe sind zunächst als "normale" Chemikalien zu betrachten und unterliegen somit der REACH-VO.

Sie sind von der REACH-VO nur dann ausgenommen, wenn für sie eine Ausnahmeregelung zutrifft. In diesem Fall z.B. nach Artikel 2 Abs. 5 oder Abs. 6 oder nach Anhang IV bzw. nach Anhang V.

  • Kasein ist von der Registrierungspflicht ausgenommen, wenn Anh. V Nr. 8 zutrifft
  • Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden und sie keine gefährlichen Eigenschaften nach der Richtlinie Nr. 67/548/EWG aufweisen.
Stoffe ohne Ausnahmeregelung müssen vom Hersteller oder Importeur (vor-)registriert werden, wenn sie in einer Menge > 1 Tonne pro Jahr von diesen hergestellt oder eingeführt werden (Artikel 6).