Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

REACH - Stoffliste: Gibt es eine Liste der Stoffe, die von Reach betroffen sind?

Antwort von: LGL

Die REACH- Verordnung sieht keine Liste von Stoffen vor, für die es gültig ist. Es soll möglichst viele Chemikalien erfassen.

Gleichwohl gibt es Stoffe, die nicht von REACH betroffen sind. Es handelt sich um Stoffe, die schon von anderen Vorschriften/Gesetzen ausreichend geregelt werden oder als ungefährlich bekannt sind. Diese Ausnahmen sind in der REACH-Verordnung im Kapitel 1, Artikel 2 aufgeführt.

Die nachfolgende Zusammenfassung finden Sie beim REACH - Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:

Komplett ausgenommen von REACH sind:
  • Abfall
  • Nicht isolierte Zwischenprodukte
  • Radioaktive Stoffe
  • Stoffe im Transit
Von der Registrierung ausgenommen sind:
  • Stoffe, von denen ein Hersteller oder Importeur weniger als eine Tonne pro Jahr umsetzt
  • Stoffe in Human- oder Tierarzneimitteln
  • Stoffe in Lebens- oder Futtermitteln
  • Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffe (für diese Verwendung)
  • Reimporte von bereits registrierten Stoffen
  • Stoffe, die im Rahmen des Recyclings zurück gewonnen werden (soweit der ursprüngliche Stoff registriert ist)
  • Stoffe für produkt- und prozessorientierte Forschung und Entwicklung
  • Stoffe des Anhangs IV (z.B. Wasser, Zucker, Ascorbinsäure) der REACH-Verordnung
  • Stoffe des Anhangs V (z.B. als ungefährlich anzusehende Naturstoffe) der REACH-Verordnung
Eine vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Dezember 2011 veröffentlichte Sammlung von "Stofflisten zum europäischen Chemikalienrecht" mit den dazugehörigen Internetadressen finden Sie unter "weiterführende Informationen".

Weiterführende Informationen

Links