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Alt-Batterien und Akkumulatoren, Bundeskabinett beschließt das Batterierecht-Durchführungsgesetz, Verfahren zur Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes läuft

Quelle: BMUV

Das Bundeskabinett hat vor kurzem das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) beschlossen, das das bisherige deutsche Batteriegesetz ablösen soll. Wie das Bundesumweltministerium weiter informiert, wurden gut funktionierende etablierte Strukturen, beispielsweise im Bereich der Geräte-Altbatterieentsorgung, in den vorliegenden Entwurf übernommen und auf die Sammlung von Altbatterien für leichte Verkehrsmittel, wie zum Beispiel E-Bikes und E-Scooter, übertragen. Das geplante Batterierecht-Durchführungsgesetz soll am 18. August 2025 in Kraft treten. Zudem ist eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Vorbereitung.

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz und das Kapitel VIII der EU-Batterieverordnung über die Bewirtschaftung von Altbatterien sollen zeitgleich in Kraft treten. Zum Inkrafttreten des Kapitels VIII siehe Art. 96 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c der Batterieverordnung (2023/1542). Die meisten anderen Teile der Verordnung gelten bereits seit 18. Februar 2024.
Laut EU-Batterieverordnung sind mit dem Begriff Batterien auch wiederaufladbare Akkumulatoren (kurz Akkus) gemeint. Die noch als Fahrzeugbatterien geführten Batterien für den Fahrzeuganlasser werden nach neuem Recht (wieder) als Starterbatterien bezeichnet. Eine neue, oben bereits erwähnte Kategorie bilden Batterien für leichte Verkehrsmittel, sogenannte LV-Batterien.
Batterien und Akkumulatoren sollen entsprechend dem Referentenentwurf über

  • Organisationen für Herstellerverantwortung,
  • Händler,
  • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (bei Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien, freiwillig für Starter- und Industriealtbatterien),
  • freiwillige Sammelstellen für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien,
  • Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Elektro-Altgeräte oder Altfahrzeuge und
  • laut § 6, in dem die Pflichten des Endverbrauchers festgelegt sind, bei Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeug-Altbatterien auch über ausgewählte Abfallbewirtschafter erfasst werden.

Händler und Organisationen für Herstellerverantwortung werden auch Informationspflichten zu erfüllen haben, z.B. Händler sollen Kunden mit Schrift- oder Bildtafeln über die Pflicht des Endverbrauchers zur Rückgabe, die unentgeltlich ist, informieren. Zu den Details siehe Gesetzentwurf.
Darüber hinaus wird das Gesetz (Entwurf) eine Beteiligung der Batteriehersteller an einer Organisation für Herstellerverantwortung, die Beleihung der Gemeinsamen Stelle der Hersteller mit Aufgaben und Befugnissen und viele weitere Details wie Verkehrsverbote für Batterien regeln.

Daneben soll das Elektro- und Elektronikgerätegesetz novelliert werden. Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat vor einiger Zeit über neue Regeln für eine bessere Entsorgung von Elektrogeräten, E-Zigaretten und Batterien informiert. Das Änderungsgesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.