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Erstmalige Überprüfung der Berichtspflichten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Quelle: BMZ , BMAS, BAFA

Seit dem 01. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auch für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden. Doch auch kleine und mittlere Unternehmen sind als Zulieferer von den Auswirkungen betroffen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft erstmals zum Stichtag 01. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach § 10 Abs. 2 LkSG und deren Veröffentlichung.
Der IZU-Werkzeugkasten bietet mit der im Hinblick auf das LkSG aktualisierten Handlungshilfe Nachhaltige Lieferkette Unterstützung entlang aller Phasen des nachhaltigen Lieferkettenmanagements.

Ziel des Gesetzes

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) definiert erstmals klare Anforderungen und schafft damit Rechtssicherheit für Unternehmen. Die im Gesetz geregelten Sorgfaltspflichten sollen den Schutz der Menschenrechte in den globalen Lieferketten verbessern.
Wie das BMZ betont, gehe es jedoch nicht darum, deutsche Sozialstandards überall auf der Welt umzusetzen. Ziel sei vielmehr die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie ein Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit. Es ist am 01. Januar 2023 vollständig in Kraft getreten.

Wie wird der Umweltschutz berücksichtigt?

Auch Risiken für die Umwelt werden berücksichtigt. Zum einen, wenn diese wie beispielsweise im Fall von vergiftetem Wasser zu Menschenrechtsverletzungen führen, zum anderen wenn es darum geht, für Mensch und Umwelt gefährliche Stoffe wie Quecksilber zu verbieten. Die im Gesetz genannten Pflichten der Unternehmen im Hinblick auf Risikoanalyse, Abhilfe, aber auch die Auferlegung von Sanktionen durch die Kontrollbehörde finden damit auch Anwendung auf ökologische Nachhaltigkeit.

Betroffene Unternehmen

Seit 2023: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden (900 Unternehmen)
Ab 2024: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden (4.800 Unternehmen)
Der Anwendungsbereich wird im Anschluss an diesen Zeitraum evaluiert.

Überprüfung der Berichtspflichten

Nach Mitteilung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 25. Oktober 2024 werden erst ab dem 01. Januar 2026 die Erfüllung der Berichtspflichten geprüft. Überschreitungen der Pflicht zur Vorlage der Berichte werden auch nicht sanktoniert, sofern diese spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegen.

Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.

Nach § 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) müssen betroffene Unternehmen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln. Die Berichte müssen ebenfalls auf der Internetseite des Unternehmens spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht werden.

Umfang der Verantwortung im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden
  • Risikoanalyse durchführen
  • Risikomanagement (inkl. Präventions- und Abhilfemaßnahmen) einführen
  • Beschwerdemechanismus einrichten
  • Transparente öffentliche Berichterstattung
Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich im Inland -> unverzüglich wirksame Abhilfe schaffen
Verletzungen beim direkten Zulieferer --> Aufstellung eines konkreten Plans zur Minimierung und Vermeidung

Umfang der Verantwortung bei mittelbaren Zulieferern

Hier gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur, wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.
In diesem Fall muss das Unternehmen umgehend eine Risikoanalyse durchführen, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen und angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher verankern. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.

Haftung

Im Gespräch war zunächst eine zivilrechtliche Haftung bei Verstößen. Letztlich wurde jedoch festgeschrieben, dass eine Verletzung der Pflichten aus dem Lieferkettengesetz keine zivilrechtliche Haftung begründet.

IZU-Werkzeug: Nachhaltige Lieferkette

Kennen Sie schon unser Starter-Kit? Mit dieser praktischen Anleitung können Sie Ihre Lieferkette abbilden, Nachhaltigkeitsrisiken bewerten und geeignete Maßnahmen umsetzen.
Durch die Gliederung in Phasen geht es Schritt für Schritt vorwärts!

Phase 1: Lieferkette abbilden und Strategie entwickeln
Phase 2: Nachhaltigkeitsrisiken erfassen und bewerten
Phase 3: Maßnahmen definieren und umsetzen
Phase 4: Wirkung der Maßnahmen messen und kommunizieren
Phase 5: Beschwerden erfassen und Prozess verbessern