Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Letzte Aktualisierung: 31.10.2024

Antragsberechtigte

Betreiber zuschlagsberechtigter KWK-Anlagen.

Als Betreiber einer KWK-Anlage gilt, wer den erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeist. Die Betreibereigenschaft ist dabei nicht an die Stellung des Eigentümers der Anlage gebunden.

Verwendungszweck

Die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten vom jeweiligen Netzbetreiber einen Zuschlag für den in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Anlagenkategorie, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt wird. Gefördert werden:​

  • Neue oder modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt,
  • Nachgerüstete KWK-Anlagen
  • Neue oder modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls förderfähig. Die Bedingungen sind dem Gesetzestext zu entnehmen. 
  • Innovative KWK-Systeme

Gefördert werden außerdem Wärme- und Kältenetze:

  • Die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, muss mindestens zu 75 Prozent aus KWK-Wärme erfolgen.
  • Alternativ genügt ein Wärmemix aus KWK-Wärme und Wärme aus erneuerbaren Energien oder KWK-Wärme und industrieller Abwärme jeweils in Höhe von 75 bzw. 50 Prozent (möglich bei Inbetriebnahmen bis zum 31. Dezember 2022), sofern mindestens 10 Prozent KWK-Wärme vorhanden sind.
  • Die Quote ist innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme zu erreichen

Ebenfalls förderfähig sind Wärme- und Kältespeicher. Details sind dem Gesetzestext zu entnehmen.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Art und Höhe der Förderung

Die jeweilige Höhe der Förderung ist den Internetseiten der BAFA bzw. dem Gesetzestext zu entnehmen.

  • Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.
  • Für modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen sind die Zuschäge u. a. von den Kosten der Modernisierung bzw. Nachrüstung abhängig. 

Mehrfachförderung

KWK-Strom, der nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Befristung

Der Antrag auf Zulassung ist zeitnah nach Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des Folgejahres beim BAFA einzureichen.

Die neue Fassung des KWKG enthält eine Förderlaufzeit vom 01. Januar 2020 (rückwirkend) bis zum 31. Dezember 2029.

 

Kontaktadressen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Telefon+49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800

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